Absatz eins,Lenkungsmaßnahmen nach diesem Bundesgesetz können
- Ziffer einszur Abwendung einer unmittelbar drohenden Störung oder zur Behebung einer bereits eingetretenen Störung der Energieversorgung Österreichs, sofern diese Störungen
- Litera akeine saisonale Verknappungserscheinung darstellen oder
- Litera bdurch marktkonforme Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln abgewendet oder behoben werden können oder
- Ziffer 2soweit es zur Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen zur Inkraftsetzung von Notstandsmaßnahmen auf Grund von Beschlüssen von Organen internationaler Organisationen erforderlich ist oder
- Ziffer 3soweit eine Pflicht zur Solidaritätsleistung gemäß Artikel 13, der Verordnung (EU) 2017 aus 1938, besteht oder
- Ziffer 4soweit eine Pflicht zur Unterstützung in Form von regionalen oder bilateralen Maßnahmen gemäß Artikel 15, der Verordnung (EU) 2019/941 besteht,
ergriffen werden.