(3)Absatz 3Anträge auf Erteilung einer Ausnahme nach Abs. 1 können nur Forschungs- und Demonstrationsprojekte stellen, die über eine Förderungsentscheidung gemäß § 16 Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, BGBl. Nr. 434/1982, oder über eine Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms verfügenAnträge auf Erteilung einer Ausnahme nach Absatz eins, können nur Forschungs- und Demonstrationsprojekte stellen, die über eine Förderungsentscheidung gemäß Paragraph 16, Forschungs- und Technologieförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1982,, oder über eine Förderungsentscheidung im Rahmen eines äquivalenten Förderprogramms verfügen