(5)Absatz 5Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans sind angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Gasaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß § 94 EAG, der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Art. 8 Abs. 3 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der langfristigen und integrierten Planung, der Investitionspläne für Speicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen, des Netzentwicklungsplans gemäß § 37 ElWOG 2010 und der Ergebnisse der Lastflusssimulationen gemäß § 34 Abs. 2 zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Kapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.Bei der Erarbeitung des Netzentwicklungsplans sind angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs und des Gasaustauschs mit anderen Ländern unter Berücksichtigung des integrierten Netzinfrastrukturplans gemäß Paragraph 94, EAG, der Investitionspläne für regionale Netze gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 und für gemeinschaftsweite Netze gemäß Artikel 8, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 715/2009, der langfristigen und integrierten Planung, der Investitionspläne für Speicheranlagen und LNG-Wiederverdampfungsanlagen, des Netzentwicklungsplans gemäß Paragraph 37, ElWOG 2010 und der Ergebnisse der Lastflusssimulationen gemäß Paragraph 34, Absatz 2, zugrunde zu legen. Der Netzentwicklungsplan hat wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Angemessenheit des Netzes und der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Kapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur) zu enthalten.