Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 62,

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

2. Abschnitt
Fernleitungsnetze

Pflichten der Fernleitungsnetzbetreiber

Paragraph 62,

  1. Absatz einsFernleitungsnetzbetreibern sind folgende Aufgaben und Pflichten übertragen:
    1. Ziffer eins
      die Fernleitungsanlagen nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und bedarfsgerecht auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;
    2. Ziffer 2
      dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
    3. Ziffer 3
      unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß Paragraph 10, festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;
    4. Ziffer 4
      sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;
    5. Ziffer 5
      Steuerung der von ihnen betriebenen Fernleitungsanlagen unter Beachtung der Koordinationsfunktion des Marktgebietsmanagers;
    6. Ziffer 6
      die Instandhaltung der Fernleitungsanlagen, dass Auswirkungen auf die Netzbenutzer möglichst gering gehalten werden unter Beachtung der Koordinationsfunktion des Marktgebietsmanagers;
    7. Ziffer 7
      Messungen an der Netzgebietsgrenze inklusive Datenaustausch mit dem Markt- bzw. dem Verteilergebietsmanager;
    8. Ziffer 8
      die Kenntnis der Netzauslastung zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck und Mitteilung an den Marktgebietsmanager;
    9. Ziffer 9
      das Netz unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;
    10. Ziffer 10
      Netzzugangsbegehren umgehend zu behandeln und Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten diskriminierungsfrei zu gewähren;
    11. Ziffer 11
      die Mitwirkung bei der Erstellung einer gemeinsamen Prognose durch den Marktgebietsmanager für den Bedarf an Kapazitäten und die Belastung der Netze des Marktgebiets für die nächsten zehn Jahre;
    12. Ziffer 12
      mit dem Verteilergebietsmanager Verträge an den Ausspeisepunkten zu den Verteilernetzen im Marktgebiet abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten (des Verteilernetzes) ein Recht auf Zugang zum virtuellen Handelspunkt gemäß Paragraph 31, Absatz 3, eingeräumt wird;
    13. Ziffer 13
      eine Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherer abzuschließen, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann, und dies gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen;
    14. Ziffer 14
      Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, den Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
    15. Ziffer 15
      an der Erstellung einer langfristigen und integrierten Planung gemeinsam mit dem Verteilergebietsmanager mitzuwirken;
    16. Ziffer 16
      die in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 30, festgelegten Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung einzuhalten;
    17. Ziffer 17
      die zur Überprüfung der Einhaltung der in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 30, festgelegten Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung erforderlichen Daten an die Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie die diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen;
    18. Ziffer 18
      dem Marktgebietsmanager Daten über die jeweils aktuelle Ein- und Ausspeisekapazität an den Ein- und Ausspeisepunkten des Marktgebiets in elektronischer Form zu übermitteln;
    19. Ziffer 19
      bedarfsgerechte Kapazitätserweiterungen gemäß dem genehmigten Netzentwicklungsplan vorzunehmen;
    20. Ziffer 20
      jährlich einen Netzentwicklungsplan zu erstellen bzw. an der Erstellung des koordinierten Netzentwicklungsplans mitzuwirken und zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde einzureichen
    21. Ziffer 21
      eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauchs, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten. Diese Bilanzgruppe kann gemeinsam mit anderen Netzbetreibern eingerichtet werden;
    22. Ziffer 22
      mit der Agentur sowie der Regulierungsbehörde zusammen zu arbeiten, um die Kompatibilität der regional geltenden Regulierungsrahmen und damit die Schaffung eines Wettbewerbsbinnenmarkts für Erdgas zu gewährleisten;
    23. Ziffer 23
      für Zwecke der Kapazitätsvergabe, des Engpassmanagements und der Überprüfung der Netzsicherheit auf regionaler Ebene über ein oder mehrere integrierte Systeme zu verfügen, die sich auf zwei oder mehrere Mitgliedstaaten erstrecken;
    24. Ziffer 24
      regional und überregional die Berechnungen von grenzüberschreitenden Kapazitäten und deren Vergabe gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 zu koordinieren;
    25. Ziffer 25
      Maßnahmen, die der Markttransparenz dienen, grenzüberschreitend abzustimmen;
    26. Ziffer 26
      in Zusammenarbeit mit anderen Fernleitungsnetzbetreibern eine regionale Bewertung bzw. Prognose der Versorgungssicherheit vorzunehmen;
    27. Ziffer 27
      in Zusammenarbeit mit anderen Fernleitungsnetzbetreibern unter Austausch der erforderlichen Daten eine regionale Netzentwicklungsplanung durchzuführen;
    28. Ziffer 28
      ihre Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen innerhalb des Marktgebiets abzustimmen und zur Genehmigung durch die Regulierungsbehörde einzureichen;
    29. Ziffer 29
      mit dem Marktgebietsmanager Verträge über die Zusammenarbeit abzuschließen, die ihm die Erfüllung seiner Aufgaben ermöglichen;
    30. Ziffer 30
      die Regeln über die Abrechnung der Ausgleichsenergie im Fernleitungsnetz entsprechend umzusetzen;
    31. Ziffer 31
      die Abgleichung der zur Ein- bzw. Ausspeisung von Netzbenutzern nominierten Energiemengen mit der korrespondierenden Nominierung von Netzbenutzern bei vor- und nachgelagerten Fernleitungsnetzbetreibern.
  2. Absatz 2Wirkt ein Fernleitungsnetzbetreiber, der Teil eines vertikal integrierten Erdgasunternehmens ist, an einem zur Umsetzung der regionalen Zusammenarbeit geschaffenen gemeinsamen Unternehmen mit, hat dieses gemeinsame Unternehmen ein Gleichbehandlungsprogramm aufzustellen und es durchzuführen. Darin sind die Maßnahmen aufgeführt, mit denen sichergestellt wird, dass diskriminierende und wettbewerbswidrige Verhaltensweisen ausgeschlossen werden. In diesem Gleichbehandlungsprogramm ist festgelegt, welche besonderen Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung des Ziels der Vermeidung diskriminierenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens haben. Das Programm bedarf der Genehmigung durch die Agentur. Die Einhaltung des Programms wird durch die Gleichbehandlungsbeauftragten des Fernleitungsnetzbetreibers kontrolliert.

Schlagworte

Leitungsanlage, Übergabemodalität, Informationspflicht, Mitteilungspflicht, Marktgebietsmanager, EU-Mitgliedstaat, Personenschaden, Einspeisekapazität

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40236506