Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 58,

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

4. Hauptstück
Betrieb von Netzen

1. Abschnitt
Verteilernetze

Pflichten der Verteilernetzbetreiber

Paragraph 58,

  1. Absatz einsVerteilernetzbetreibern sind folgende Aufgaben und Pflichten übertragen,
    1. Ziffer eins
      die von ihnen betriebenen Anlagen nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten, für die nachhaltige Nutzung optimal zu dimensionieren bzw. auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;
    2. Ziffer 2
      die zum Betrieb des Netzes erforderlichen technischen Voraussetzungen sicherzustellen;
    3. Ziffer 3
      die Anlagen unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Umweltschutzes zu betreiben, zu erhalten und auszubauen, Sicherheitsberichte mit systematischer Gefahrenanalyse sowie Pläne für Maßnahmen zur Störfallvermeidung, zur Begrenzung oder Beseitigung von Störfällen (Maßnahmenplanung) zu erstellen sowie die Behörden und die betroffene Öffentlichkeit bei schweren Störfällen und Unfällen zu informieren;
    4. Ziffer 4
      dem Betreiber von Leitungs- oder Speicheranlagen, die mit ihren eigenen Anlagen verbunden sind, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität der Netze und Systeme sicherzustellen und mit dem Betreiber der verbundenen Anlage über die Übergabe- und Übernahmemodalitäten Vereinbarungen zu schließen;
    5. Ziffer 5
      unbeschadet der nach diesem Bundesgesetz bestehenden Informations-, Mitteilungs- und Auskunftspflichten sowie der gemäß Paragraph 10, festgelegten Verpflichtungen zur Gewährung der Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen, wirtschaftlich sensible Informationen, von denen sie bei der Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangen, vertraulich zu behandeln;
    6. Ziffer 6
      sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder den Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten ihrer verbundenen Unternehmen zu enthalten;
    7. Ziffer 7
      Netzzugangsberechtigten den Zugang zu ihren Anlagen zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und den von der Regulierungsbehörde bestimmten Systemnutzungsentgelten diskriminierungsfrei zu gewähren;
    8. Ziffer 8
      mit dem Verteilergebietsmanager Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten ein unmittelbares Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (Paragraph 27, Absatz eins,) eingeräumt wird;
    9. Ziffer 9
      die Anweisungen des Verteilergebietsmanagers bei der Inanspruchnahme von Netzen zur Erfüllung der Ansprüche der Netzzugangsberechtigten auf Netzzugang insbesondere zur Abwicklung der Fahrpläne zu befolgen;
    10. Ziffer 10
      Erzeugern von biogenen Gasen, die den in den Allgemeinen Netzbedingungen festgelegten Qualitätsanforderungen entsprechen, an ihr Erdgasnetz zum Zwecke der Kundenversorgung anzuschließen;
    11. Ziffer 11
      Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
    12. Ziffer 12
      eine besondere Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste und des Eigenverbrauchs, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat, einzurichten;
    13. Ziffer 13
      ihre Allgemeinen Verteilernetzbedingungen innerhalb des Marktgebiets abzustimmen und zur Genehmigung durch die Regulierungsbehörde einzureichen;
    14. Ziffer 14
      gemäß den Marktregeln Informationen betreffend Versorgerwechsel zu übermitteln, um sicherzustellen, dass der Marktgebietsmanager bzw. der Verteilergebietsmanager seine Verpflichtungen erfüllen kann;
    15. Ziffer 15
      an der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung und des Netzentwicklungsplanes mitzuwirken und Projekte der genehmigten langfristigen und integrierten Planung, die von ihnen betriebene Anlagen betreffen, umzusetzen;
    16. Ziffer 16
      die in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 30, festgelegten Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen einzuhalten;
    17. Ziffer 17
      die zur Überprüfung der Einhaltung der in der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 30, festgelegten Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung erforderlichen Daten an die Regulierungsbehörde zu übermitteln sowie die diesbezüglichen Überprüfungsergebnisse zu veröffentlichen;
    18. Ziffer 18
      dem Verteilergebietsmanager zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Drucksituation sowie den Mengendurchfluss an wesentlichen Ein- und Ausspeisepunkten des Verteilernetzes in elektronischer Form zu übermitteln;
    19. Ziffer 19
      eine Haftpflichtversicherung bei einem in Österreich oder einem anderen EU- Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat zum Betrieb dieses Versicherungszweiges berechtigten Versicherer abzuschließen, bei der die Versicherungssumme pro Versicherungsfall für Personen- und Sachschäden zumindest den Betrag von 20 Millionen Euro beträgt, wobei die Versicherungssumme auf den Betrag von 40 Millionen Euro pro Jahr beschränkt werden kann und dies gegenüber der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
  2. Absatz 2Verteilernetzbetreiber, die eine oder mehrere Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 betreiben, sind für diese Anlagen über Absatz eins, hinaus verpflichtet,
    1. Ziffer eins
      die Leitungsanlagen nach den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers nach den Regeln der Technik sicher, zuverlässig und leistungsfähig zu betreiben, zu erhalten und auszubauen sowie für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen;
    2. Ziffer 2
      die bedarfsgerechten Kapazitätserweiterungen gemäß der genehmigten langfristigen und integrierten Planung des Verteilergebietsmanagers selbst vorzunehmen. Kommt der Verteilernetzbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, kommt das in Paragraph 23, vorgesehene Verfahren zur Anwendung;
    3. Ziffer 3
      die Steuerung der von ihnen betriebenen Leitungsanlagen nach den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers vorzunehmen;
    4. Ziffer 4
      Messungen an der Netzgebietsgrenze, inklusive Datenaustausch mit dem Verteilergebietsmanager, vorzunehmen;
    5. Ziffer 5
      die Kenntnis der Netzauslastung zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck und die Mitteilung an den Verteilergebietsmanager zu gewährleisten;
    6. Ziffer 6
      nach den Vorgaben des Verteilergebietsmanagers, eine vertragliche Höchstleistung je Flussrichtung und pro Netzkopplungspunkt festzulegen.
  3. Absatz 3Die Bilanzgruppe gemäß Absatz eins, Ziffer 12, kann gemeinsam mit anderen Verteilernetzbetreibern eingerichtet werden.

Schlagworte

Leitungsanlage, Übergabemodalität, Informationspflicht, Mitteilungspflicht, Einspeisepunkt, EU-Mitgliedstaat, Personenschaden

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40236505