Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42,

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

3. Abschnitt
Ausnahmen vom Netzzugang

Neue Infrastrukturen

Paragraph 42,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann auf Antrag mit Bescheid aussprechen, dass die Bestimmungen des Paragraph 27,, des Paragraph 31,, der Paragraph 69 bis Paragraph 84,, der Paragraph 97 bis Paragraph 104 und des Paragraph 108, auf eine große neue Infrastruktur im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 50, (Verbindungsleitung und Speicheranlagen) oder Teile davon für einen bestimmten Zeitraum keine Anwendung finden. Der Antrag hat jedenfalls nachstehende Unterlagen zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Die langfristigen ökonomischen Auswirkungen und die Konsequenzen für die Umweltziele gemäß Artikel 17, der Verordnung (EU) 2020/852;
    2. Ziffer eins a
      das Ausmaß der Einschränkung des Rechtes auf Netz- bzw. Speicherzugang sowie dessen voraussichtliche Dauer und die an Stelle der oben angeführten gesetzlichen Bestimmungen tretenden Regeln;
    3. Ziffer 2
      den Kreis der von dieser Maßnahme betroffenen Kunden sowie das allenfalls nach Kundenkategorien differenzierte Ausmaß der Einschränkung ihrer Rechte gemäß Paragraph 27,, Paragraph 31,, Paragraph 69 bis Paragraph 84,, Paragraph 97 bis Paragraph 104 und Paragraph 108 ;,
    4. Ziffer 3
      geeignete Beweismittel, mit denen das Vorliegen folgender Voraussetzungen glaubhaft gemacht wird:
      1. Litera a
        durch die Investition in die betroffene Verbindungsleitung oder Speicheranlage werden der Wettbewerb bei der Gasversorgung und die Versorgungssicherheit verbessert;
      2. Litera b
        das mit der Investition verbundene Risiko ist so hoch, dass die Investition in die Verbindungsleitung oder Speicheranlage ohne Ausnahme gemäß Absatz eins, nicht getätigt werden würde;
      3. Litera c
        die Infrastruktur steht im Eigentum einer natürlichen oder juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft, die zumindest der Rechtsform nach von den Netzbetreibern getrennt ist, in deren Netzen die Infrastruktur geschaffen wird;
      4. Litera d
        von den Nutzern dieser Infrastruktur werden Systemnutzungsentgelte oder Speicherentgelte eingehoben;
      5. Litera e
        die Ausnahme gemäß Absatz eins, wirkt sich nicht nachteilig auf den Wettbewerb oder das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarktes oder das effiziente Funktionieren der in Paragraph 27,, Paragraph 31,, Paragraph 69 bis Paragraph 84,, Paragraph 97 bis Paragraph 104 und Paragraph 108, dargelegten Bestimmungen für die an die Verbindungsleitung oder Speicheranlage angeschlossenen Verteiler- und Fernleitungen und Speicheranlagen oder auf die Erdgasversorgungssicherheit der Union aus;
      6. Litera f
        im Zusammenhang mit der großen neuen Infrastruktur stehende langfristige Verträge stehen mit den Wettbewerbsregeln in Einklang sowie
    5. Ziffer 4
      geeignete Beweismittel, mit denen die Übereinstimmung mit den Zielvorgaben gemäß Paragraph 4, glaubhaft gemacht wird.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt auch für jede Kapazitätsaufstockung bei vorhandenen Verbindungsleitungen oder Speicheranlagen und für Änderungen dieser Anlagen, die die Erschließung neuer Gasversorgungsquellen ermöglichen.
  3. Absatz 3Der Ausspruch einer Ausnahme gemäß Absatz eins, kann sich auf eine neue Verbindungsleitung oder Speicheranlage, eine erheblich vergrößerte vorhandene Verbindungsleitung oder Speicheranlage oder die Änderung einer vorhandenen Verbindungsleitung oder Speicheranlage in ihrer Gesamtheit oder auf Teile davon erstrecken.
  4. Absatz 4Der Antrag ist auf Aufforderung der Regulierungsbehörde abzuändern, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist.
  5. Absatz 5Die Regulierungsbehörde kann einen Bescheid gemäß Absatz eins, unter Vorschreibung von Auflagen oder Bedingungen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften und Ziele dieses Gesetzes erforderlich ist. Von Paragraph 108, kann die Regulierungsbehörde nur vorübergehende und teilweise Ausnahmen unter Vorschreibung von Auflagen und Bedingungen gewähren.
  6. Absatz 6Bei der Entscheidung gemäß Absatz eins, hat die Regulierungsbehörde insbesondere die Laufzeit von im Zusammenhang mit der großen neuen Infrastruktur stehenden langfristigen Verträgen, die neu zu schaffende Kapazität oder die Änderung der vorhandenen Kapazität und die zeitliche Grenze des Projekts sowie den nichtdiskriminierenden Zugang zu dieser neuen Infrastruktur zu berücksichtigen.
  7. Absatz 7Bei Ausspruch einer Ausnahme gemäß Absatz eins, können Regeln und Mechanismen für das Kapazitätsmanagement und die Kapazitätszuweisung festgelegt werden, wobei folgende Mindestkriterien einzuhalten sind:
    1. Ziffer eins
      in der Ausschreibung ist die zur Vergabe stehende technische Gesamtkapazität, die Anzahl und Größe der Anteile (Lots) sowie das Zuteilungsverfahren im Falle eines Nachfrageüberschusses bekannt zu geben;
    2. Ziffer 2
      es sind sowohl fixe als auch unterbrechbare Transport- und Speicherrechte auf Jahres- und Monatsbasis anzubieten;
    3. Ziffer 3
      Potenziellen Kunden der neuen Infrastruktur muss durch ein transparentes, faires und nicht diskriminierendes Verfahren die Möglichkeit gegeben werden, Interesse an der Kontrahierung von Kapazitäten für die neue Infrastruktur bekunden zu können, bevor eine Ausnahmeentscheidung durch die Regulierungsbehörde getroffen wurde;
    4. Ziffer 4
      die Ausschreibung ist jedenfalls im Amtsblatt zur Wiener Zeitung sowie im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Kosten des Antragstellers zu veröffentlichen;
    5. Ziffer 5
      das Vergabeverfahren hat in fairer und nicht diskriminierender Weise zu erfolgen;
    6. Ziffer 6
      für den Fall, dass Lots gemäß der Ausschreibung nicht abgesetzt werden, ist die Vergabe der Kapazitäten in marktkonformer Weise zu wiederholen.
  8. Absatz 7 aVor Ausspruch der Ausnahme hat die Regulierungsbehörde die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten, deren Märkte wahrscheinlich von der neuen Infrastruktur betroffen sein werden, und die zuständigen Behörden von Drittstaaten, in denen die neue Infrastruktur beginnt oder endet, sofern die neue Infrastruktur unter der Hoheitsgewalt eines Mitgliedstaates mit dem Netz der Europäischen Union gekoppelt ist, zu konsultieren.
  9. Absatz 7 bDie Regulierungsbehörde hat den gemäß Absatz 7 a, konsultierten Behörden Gelegenheit zu geben, sich binnen angemessener, drei Monate nicht übersteigender Frist zu äußern.
  10. Absatz 8Bescheide gemäß Absatz eins, sind von der Regulierungsbehörde im Internet zu veröffentlichen.
  11. Absatz 9Im Fall einer Verbindungsleitung oder einer an das Netz eines Mitgliedstaates angebundenen Speicheranlage sind vor Ausspruch der Ausnahme die zuständigen Regulierungsbehörden in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten anzuhören. Die Regulierungsbehörde hat die Agentur innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte Regulierungsbehörde einen Antrag gemäß Absatz eins, erhalten hat, über eine Einigung der Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden zu informieren.
  12. Absatz 9 aBei Fernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittstaat kann die Regulierungsbehörde, wenn der erste Kopplungspunkt im Hoheitsgebiet Österreichs liegt, vor Ausspruch der Ausnahme die zuständige Behörde des betroffenen Drittstaates konsultieren. Absatz 7 b, ist sinngemäß anzuwenden.
  13. Absatz 10Die Agentur ist für Ausnahmeentscheidungen zuständig und ihr werden die Aufgaben dieser Bestimmung übertragen, wenn
    1. Ziffer eins
      ein gemeinsames Ersuchen der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden vorliegt, oder
    2. Ziffer 2
      die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ab dem Tag, an dem die letzte dieser Regulierungsbehörden den Antrag auf eine Ausnahme erhalten hat, keine Einigung im Sinne des Absatz 9, erzielen konnten. Die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden können in einem gemeinsamen Ersuchen beantragen, diese Frist um bis zu drei Monate zu verlängern.
    Vor der Entscheidung der Agentur erfolgt eine Anhörung der zuständigen nationalen Regulierungsbehörden und der Antragsteller.
  14. Absatz 11Die Regulierungsbehörde hat, sofern die Agentur gemäß Absatz 10, nicht zuständig ist, der Europäischen Kommission unverzüglich eine Kopie des Antrages zu übermitteln. Die Regulierungsbehörde übermittelt der Europäischen Kommission einen begründeten Entscheidungsentwurf mit allen für die Entscheidung bedeutsamen Informationen, der insbesondere Folgendes enthalten muss:
    1. Ziffer eins
      eine ausführliche Begründung der gewährten Ausnahme, einschließlich finanzieller Informationen, die die Notwendigkeit der Ausnahme rechtfertigen;
    2. Ziffer 2
      eine Untersuchung bezüglich der Auswirkungen der Gewährung der Ausnahme auf den Wettbewerb und das effektive Funktionieren des Erdgasbinnenmarkts;
    3. Ziffer 3
      eine Begründung der Geltungsdauer der Ausnahme sowie des Anteils an der Gesamtkapazität der Erdgasinfrastruktur, für den die Ausnahme gewährt wird;
    4. Ziffer 4
      bei Ausnahmen im Zusammenhang mit einer Verbindungsleitung das Ergebnis der Konsultation der betroffenen Regulierungsbehörden;
    5. Ziffer 5
      einen Hinweis auf den Beitrag der Infrastruktur zur Diversifizierung der Gasversorgung.
  15. Absatz 12Verlangt die Europäische Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Einlangen der Mitteilung eine Abänderung oder Aufhebung der Entscheidung, hat die Regulierungsbehörde dem Beschluss der Europäischen Kommission innerhalb eines Monats nachzukommen und die Europäische Kommission davon in Kenntnis zu setzen. Die Zweimonatsfrist verlängert sich um weitere zwei Monate, wenn die Europäische Kommission zusätzliche Informationen anfordert.
  16. Absatz 13Die Ausnahmeentscheidung wird zwei Jahre nach Rechtskraft des Bescheides unwirksam, wenn mit dem Bau der Infrastruktur noch nicht begonnen wurde. Die Ausnahmeentscheidung wird fünf Jahre nach Rechtskraft des Bescheides unwirksam, wenn die Infrastruktur nicht in Betrieb genommen wurde, es sei denn, die Europäische Kommission entscheidet, dass die Verzögerung auf Umstände zurückzuführen ist, auf die der Antragsteller keinen Einfluss hat.
  17. Absatz 14Die gemäß der Richtlinie 2003/55/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 98/30/EG, ABl. Nr. L 176 vom 15.07.2003 Sitzung 57, gewährten Ausnahmen gelten bis zu dem im jeweiligen Bescheid über die Gewährung der Ausnahme festgelegten Datum.

Schlagworte

Netzzugang, Verteilerleitung, Transportrecht, Jahresbasis

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40236503