Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23,

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Überwachung der langfristigen und integrierten Planung

Paragraph 23,

  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung der langfristigen und integrierten Planung und kann vom Verteilergebietsmanager die Änderung der langfristigen und integrierten Planung verlangen, soweit dies zur Erreichung der Ziele der langfristigen und integrierten Planung gemäß Paragraph 22, Absatz eins, erforderlich ist.
  2. Absatz 2Hat ein Netzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach der genehmigten langfristigen und integrierten Planung durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so ist die Regulierungsbehörde - sofern die Investition unter Zugrundelegung der jüngsten langfristigen und integrierten Planung noch relevant ist - verpflichtet, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      die Regulierungsbehörde fordert den Netzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf oder
    2. Ziffer 2
      die Regulierungsbehörde leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offen steht, wobei die Regulierungsbehörde einen Dritten beauftragen kann, das Ausschreibungsverfahren durchzuführen, oder
    3. Ziffer 3
      die Regulierungsbehörde verpflichtet den Netzbetreiber, einer Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.
  3. Absatz 3Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Absatz 2, Ziffer 2, ein, kann sie den Netzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:
    1. Ziffer eins
      Finanzierung durch Dritte,
    2. Ziffer 2
      Errichtung durch Dritte,
    3. Ziffer 3
      Errichtung der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst,
    4. Ziffer 4
      Betrieb der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst.
  4. Absatz 4Der Netzbetreiber stellt den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung, stellt den Anschluss der neuen Anlagen an das Netz her und unternimmt alles, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
  5. Absatz 5Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 Gebrauch, so werden die Kosten der Investitionen durch die jeweiligen Systemnutzungsentgelte gedeckt.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40236501