Kurztitel

Gaswirtschaftsgesetz 2011

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Abkürzung

GWG 2011

Index

58/02 Energierecht

Text

Pflichten der Marktgebietsmanager

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDen Marktgebietsmanagern sind folgende Aufgaben übertragen:
    1. Ziffer eins
      die Sicherstellung der Errichtung und des nichtdiskriminierenden Zugangs zum Virtuellen Handelspunkt, die Benennung des Betreiber des Virtuellen Handelspunktes gemäß Paragraph 68 und die Kooperation mit diesem;
    2. Ziffer 2
      die Verwaltung der im Marktgebiet tätigen Bilanzgruppen; dies umfasst insbesondere die Information der Marktteilnehmer hinsichtlich Bilanzgruppensystem und Ausgleichsregeln, die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen in Abstimmung mit dem Bilanzgruppenkoordinator sowie die Organisation des Abschlusses der erforderlichen Verträge gemäß Paragraph 91, Absatz 2, Ziffer eins, im Namen und auf Rechnung der betroffenen Vertragspartner entsprechend den Marktregeln;
    3. Ziffer 3
      die Koordination der Netzsteuerung und des Einsatzes von Netzpufferung (Linepack) sowie der Abruf der physikalischen Ausgleichsenergie im Zusammenwirken mit dem Verteilergebietsmanager im Marktgebiet vorrangig über den Virtuellen Handelspunkt unter Berücksichtigung des effizienten Einsatzes der Regelenergie mit dem Ziel der Minimierung des Abrufs von physikalischer Ausgleichsenergie;
    4. Ziffer 4
      die Erstellung eines einheitlichen Berechnungsschemas zur Ermittlung und Ausweisung der Kapazitäten für die Ein- und Ausspeisepunkte des Fernleitungsnetzes des Marktgebiets nach Paragraph 34 und Paragraph 35 ;, das Berechnungsmodell bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Änderungen sind auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzunehmen;
    5. Ziffer 5
      die Organisation der Errichtung und des Betriebes der Online-Plattform für das Angebot von Kapazitäten gemäß Paragraph 39 und für die Veröffentlichung von Informationen betreffend das Marktgebiet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009;
    6. Ziffer 6
      die Erstellung einer auf unterschiedlichen Lastflussszenarien basierenden gemeinsamen Prognose für den Bedarf an Kapazitäten und die Belastung der Fernleitungsnetze des Marktgebiets für die nächsten zehn Jahre unter Mitwirkung der Fernleitungsnetzbetreiber und des Verteilergebietsmanagers;
    7. Ziffer 7
      die Erstellung des koordinierten Netzentwicklungsplans;
    8. Ziffer 8
      die Koordination von Maßnahmen zur Überwindung von physischen Engpässen im Zusammenwirken mit dem Verteilergebietsmanager sowie mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen im Marktgebiet;
    9. Ziffer 9
      Verträge über den Datenaustausch mit dem Verteilergebietsmanager, den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
    10. Ziffer 10
      die Einreichung seiner Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 16 ;,
    11. Ziffer 11
      die Koordination der Instandhaltung der Fernleitungs- und Verteilernetze im Zusammenwirken mit dem Verteilergebietsmanager gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 28, derart, dass Auswirkungen auf die Netzbenutzer möglichst gering gehalten werden;
    12. Ziffer 12
      die Ermittlung und Veröffentlichung der Brennwerte für das Marktgebiet auf Basis der von den Netzbetreibern ermittelten Daten;
    13. Ziffer 13
      die Koordination der Nominierungsabwicklung für das Fernleitungsnetz inklusive dem Nominierungsaustausch mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes;
    14. Ziffer 14
      die Organisation der Abrechnung der Ausgleichsenergie im Fernleitungsnetz im Zusammenwirken mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und den Fernleitungsnetzbetreibern.
  2. Absatz 2Dem Marktgebietsmanager sind vom Verteilergebietsmanager, von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern und Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen sowie vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Marktgebietsmanager erforderlich sind. Insbesondere sind dem Marktgebietsmanager von den Netzbetreibern auch Informationen über die Kapazitätsauslastung zu erteilen. Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben dem Marktgebietsmanager innerhalb einer vom Marktgebietsmanager zu bestimmenden, angemessenen Frist die Fahrpläne bzw. Nominierungen einer Bilanzgruppe im Vorhinein bekannt zu geben.
  3. Absatz 3Bei Streitigkeiten zwischen einer der in Absatz eins und 2 angeführten Parteien mit dem Marktgebietsmanager über die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins und Absatz 2, erforderlichen Maßnahmen und Informationen entscheidet die Regulierungsbehörde über Antrag mit Bescheid, welche Maßnahmen und Informationen zu treffen bzw. zu erteilen sind.

Schlagworte

Einspeisepunkt, Fernleitungsnetz, Speicheranlage

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20007523

Dokumentnummer

NOR40236497