Absatz einsDen Marktgebietsmanagern sind folgende Aufgaben übertragen:
- Ziffer einsdie Sicherstellung der Errichtung und des nichtdiskriminierenden Zugangs zum Virtuellen Handelspunkt, die Benennung des Betreiber des Virtuellen Handelspunktes gemäß Paragraph 68 und die Kooperation mit diesem;
- Ziffer 2die Verwaltung der im Marktgebiet tätigen Bilanzgruppen; dies umfasst insbesondere die Information der Marktteilnehmer hinsichtlich Bilanzgruppensystem und Ausgleichsregeln, die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen in Abstimmung mit dem Bilanzgruppenkoordinator sowie die Organisation des Abschlusses der erforderlichen Verträge gemäß Paragraph 91, Absatz 2, Ziffer eins, im Namen und auf Rechnung der betroffenen Vertragspartner entsprechend den Marktregeln;
- Ziffer 3die Koordination der Netzsteuerung und des Einsatzes von Netzpufferung (Linepack) sowie der Abruf der physikalischen Ausgleichsenergie im Zusammenwirken mit dem Verteilergebietsmanager im Marktgebiet vorrangig über den Virtuellen Handelspunkt unter Berücksichtigung des effizienten Einsatzes der Regelenergie mit dem Ziel der Minimierung des Abrufs von physikalischer Ausgleichsenergie;
- Ziffer 4die Erstellung eines einheitlichen Berechnungsschemas zur Ermittlung und Ausweisung der Kapazitäten für die Ein- und Ausspeisepunkte des Fernleitungsnetzes des Marktgebiets nach Paragraph 34 und Paragraph 35 ;, das Berechnungsmodell bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Änderungen sind auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzunehmen;
- Ziffer 5die Organisation der Errichtung und des Betriebes der Online-Plattform für das Angebot von Kapazitäten gemäß Paragraph 39 und für die Veröffentlichung von Informationen betreffend das Marktgebiet gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009;
- Ziffer 6die Erstellung einer auf unterschiedlichen Lastflussszenarien basierenden gemeinsamen Prognose für den Bedarf an Kapazitäten und die Belastung der Fernleitungsnetze des Marktgebiets für die nächsten zehn Jahre unter Mitwirkung der Fernleitungsnetzbetreiber und des Verteilergebietsmanagers;
- Ziffer 7die Erstellung des koordinierten Netzentwicklungsplans;
- Ziffer 8die Koordination von Maßnahmen zur Überwindung von physischen Engpässen im Zusammenwirken mit dem Verteilergebietsmanager sowie mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen im Marktgebiet;
- Ziffer 9Verträge über den Datenaustausch mit dem Verteilergebietsmanager, den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen, dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
- Ziffer 10die Einreichung seiner Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 16 ;,
- Ziffer 11die Koordination der Instandhaltung der Fernleitungs- und Verteilernetze im Zusammenwirken mit dem Verteilergebietsmanager gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 28, derart, dass Auswirkungen auf die Netzbenutzer möglichst gering gehalten werden;
- Ziffer 12die Ermittlung und Veröffentlichung der Brennwerte für das Marktgebiet auf Basis der von den Netzbetreibern ermittelten Daten;
- Ziffer 13die Koordination der Nominierungsabwicklung für das Fernleitungsnetz inklusive dem Nominierungsaustausch mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes;
- Ziffer 14die Organisation der Abrechnung der Ausgleichsenergie im Fernleitungsnetz im Zusammenwirken mit dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes und den Fernleitungsnetzbetreibern.