Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Aufsichtsrat

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Aufsichtsrat besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder sind von der Bundesregierung auf Vorschlag der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu bestellen. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur Personen bestellt werden, die persönlich und fachlich geeignet sind und über besondere volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche, technologische oder wirtschafts- und konsumentenschutzrechtliche Kenntnisse und Erfahrungen im Energiebereich verfügen. Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, ist sinngemäß anzuwenden.
  2. Absatz 2,Die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.
  3. Absatz 3,Ein Mitglied des Aufsichtrats darf für die Dauer seiner Funktion keine weitere Tätigkeit ausüben, die ihn an der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder geeignet ist, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, oder sonstige wesentliche Interessen seiner Funktion gefährdet; dies gilt insbesondere für die in Paragraph 4, Unvereinbarkeitsgesetz 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 330 aus 1983,, umschriebenen Tätigkeiten.
  4. Absatz 4,Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      durch Zurücklegung der Funktion,
    3. Ziffer 3
      durch Abberufung gemäß Absatz 5,
    Im Fall der Ziffer 2 und 3 ist unverzüglich für die Dauer der restlichen Funktionsperiode des ausgeschiedenen Mitgliedes ein neues Mitglied zu bestellen.
  5. Absatz 5,Die Bundesregierung hat Mitglieder des Aufsichtsrates auf Vorschlag der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
    2. Ziffer 2
      nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
    3. Ziffer 3
      dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
    4. Ziffer 4
      eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40236467