Kurztitel

Energie-Control-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

E-ControlG

Index

58/02 Energierecht

Text

Funktionsdauer des Vorstandes

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Die Funktion eines Mitglieds des Vorstandes der E-Control endet
    1. Ziffer eins
      mit Ablauf der Funktionsperiode,
    2. Ziffer 2
      mit Zurücklegung der Funktion nach Erörterung und Abstimmung mit dem Aufsichtsrat,
    3. Ziffer 3
      mit der Abberufung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie gemäß Absatz 3,
  2. Absatz 2,Die Zurücklegung der Funktion als Mitglied des Vorstands ist dem Aufsichtsrat und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie schriftlich bekannt zu geben. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie veranlasst die Bestellung eines neuen Mitglieds des Vorstands.
  3. Absatz 3,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Mitglied des Vorstands aus wichtigem Grund abzuberufen, wenn
    1. Ziffer eins
      nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war oder weggefallen ist,
    2. Ziffer 2
      dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder wenn der Vorstand infolge Krankheit, Unfalls oder eines Gebrechens länger als ein halbes Jahr vom Dienst abwesend ist ,
    3. Ziffer 3
      eine Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe vorliegt, wenn die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt, oder die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder
    4. Ziffer 4
      eine grobe Pflichtverletzung vorliegt.

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2025

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40236464