Absatz einsBei der Ausstellung des Reisepasses dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden, die den Anforderungen der Verordnung (EG) 2252/2004 des Rates vom 13.12.2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten, ABl. L 385 vom 29.12.2004, Sitzung 1, insbesondere den geforderten Aufnahmemodalitäten und Qualitätsmerkmalen, entsprechen und die Identität des Passwerbers wiedergeben.