Kurztitel

Passgesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

02.08.2021

Abkürzung

PassG-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Erforderliche Unterlagen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die für die Passausstellung erforderlichen Urkunden sind im Original oder als beglaubigte Abschrift notwendig. Für die Ausstellung eines Reisepasses hat das Lichtbild den Anforderungen des Paragraph 4, zu entsprechen. Für Reisepässe gemäß Paragraph 4 a, Passgesetz 1992 sind zwei Lichtbilder erforderlich.
  2. Absatz 2,Wurde der Reisepass gestohlen, ist eine Anzeigebestätigung vorzulegen. Ein Verlust ist der Passbehörde bekannt zu geben. Wurde der Reisepass im Ausland gestohlen, so ist bei einer inländischen Polizeidienststelle eine Anzeige zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2021

Gesetzesnummer

20004791

Dokumentnummer

NOR40236412