(3)Absatz 3,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (§ 32 Abs. 1) folgende Daten verarbeiten:Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft darf im Anwendungsbereich der zeitabhängigen Maut sowie der Streckenmaut (Paragraph 32, Absatz eins,) folgende Daten verarbeiten:
Daten über Fahrzeuge, die über eine digitale Vignette oder über eine digitale Streckenmautberechtigung verfügen;
Kontakt-, Kommunikations-, Zahlungs- und Verrechnungsdaten;
Transaktionsdaten bei der Streckenmaut;
Daten über Fälle der Mautprellerei (einschließlich Verdachtsfälle);
Daten, die gemäß § 19a Abs. 3 gespeichert werden.Daten, die gemäß Paragraph 19 a, Absatz 3, gespeichert werden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 17 Z 5, BGBl. I Nr. 62/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 17, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018,)