Kurztitel

Bundesstraßen-Mautgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

30.08.2021

Abkürzung

BStMG

Index

96/02 Sonstiges Straßenbau

Beachte

1. Absatz eins a, Ziffer 2, tritt nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe der Neuen Donaubrücke Linz außer Kraft vergleiche Paragraph 33, Absatz 14,).

2. Absatz eins a, Ziffer 5, tritt nach Ablauf des Tages der Verkehrsfreigabe des Anschlusses der A 26 Linzer Autobahn an die A 7 Mühlkreis Autobahn Knoten Linz/Hummelhof außer Kraft vergleiche Paragraph 33, Absatz 15,).

Text

Ausnahmen und Erleichterungen

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Anmerkung eins, ) kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung Fahrzeuge, deren Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist, von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, sofern die Wirtschaftlichkeit und die zuverlässige Abwicklung der Mauteinhebung nicht beeinträchtigt werden.
  2. Absatz eins a,Von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut werden ausgenommen
    1. Ziffer eins
      die Mautstrecke A 1 Westautobahn zwischen der Staatsgrenze am Walserberg und der Anschlussstelle Salzburg Nord,
    2. Ziffer 2
      die zu errichtenden Bypassbrücken auf der Mautstrecke A 7 Mühlkreis Autobahn zwischen der Anschlussstelle Hafenstraße und der Anschlussstelle Urfahr,
    3. Ziffer 3
      die Mautstrecke A 12 Inntalautobahn zwischen der Staatsgrenze bei Kufstein und der Anschlussstelle Kufstein-Süd,
    4. Ziffer 4
      die Mautstrecke A 14 Rheintal/Walgau Autobahn zwischen der Staatsgrenze bei Hörbranz und der Anschlussstelle Hohenems und
    5. Ziffer 5
      die Mautstrecke A 26 Linzer Autobahn.
  3. Absatz eins b,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Anmerkung eins, ) kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung bestimmte Abschnitte von Mautstrecken von der Pflicht zur Entrichtung der zeitabhängigen Maut ausnehmen, wenn dies erforderlich ist, um eine unzumutbare Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf nicht mautpflichtigen Straßen und eine unzumutbare verkehrsbedingte Lärmbelästigung oder eine unzumutbare verkehrsbedingte Luftverschmutzung zu vermeiden, die sich aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse ergeben.
  4. Absatz 2,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) hat bis zu dem Tag, der dem Inkrafttreten des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, vorangeht, auf Ansuchen Menschen mit Behinderungen, die im Inland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben und auf die zumindest ein mehrspuriges Kraftfahrzeug mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen zugelassen wurde, soweit sie im Besitz eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, ff Bundesbehindertengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,, sind, in dem die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder die Blindheit eingetragen sind (Anspruchsberechtigten), eine Jahresvignette für ein Kraftfahrzeug der genannten Kategorie kostenlos zur Verfügung zu stellen, und zwar entweder durch Übermittlung einer Klebe-Jahresvignette oder auf Ansuchen durch Übermittlung eines Registrierungscodes für eine digitale Jahresvignette. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) ist ermächtigt, zu diesem Zweck einen Behindertenpass auch behinderten Menschen auszustellen, die nicht dem in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 Bundesbehindertengesetz angeführten Personenkreis angehören. Wird eine Klebe-Jahresvignette in den Fällen des Paragraph 11, Absatz 4, unbrauchbar, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Abgabe der Ersatzklebevignette zurückzuerstatten. Wird eine digitale Jahresvignette gemäß Paragraph 11, Absatz 5, umregistriert, so hat die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft Anspruchsberechtigten den von ihnen entrichteten Aufwandersatz für die Umregistrierung zurückzuerstatten. Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) die erforderliche Anzahl an Klebe-Jahresvignetten und an Registrierungscodes für das jeweils folgende Kalenderjahr zu überlassen.
  5. Absatz 3,Ab dem Tag des Inkrafttretens des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, hat die Gemeinschaftseinrichtung der zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung berechtigten Versicherer (Gemeinschaftseinrichtung) im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz (Paragraph 47, Absatz 4 a, Kraftfahrgesetz 1967) einem Anspruchsberechtigten auf Ansuchen in einer für die Zulassung des Kraftfahrzeuges örtlich zuständigen Zulassungsstelle (Paragraph 40 a, Kraftfahrgesetz 1967) eine digitale Vignette kostenlos dadurch zur Verfügung zu stellen, dass automationsunterstützt eine Registrierung des vom Anspruchsberechtigten für Zwecke der Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer angegebenen Kennzeichens des auf ihn zugelassenen mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 Tonnen im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft für die Dauer der Zulassung dieses Kraftfahrzeuges auf den Anspruchsberechtigten veranlasst wird.
  6. Absatz 4,Erlischt die Zulassung auf den Anspruchsberechtigten, so hat die Gemeinschaftseinrichtung die Übermittlung der Information über die Löschung des Kennzeichens an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen. Bei einer Änderung des dem Anspruchsberechtigten zugewiesenen Kennzeichens hat die Gemeinschaftseinrichtung auf Antrag die Übermittlung der Information über diese Änderung an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft zur Umregistrierung der digitalen Vignette im Mautsystem der Gesellschaft kostenlos und automationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen.
  7. Absatz 5,Sowohl Registrierung als auch Umregistrierung müssen vor der nächsten Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken erfolgt sein.
  8. Absatz 6,Die kostenlose digitale Vignette berechtigt zur Benützung von vignettenpflichtigen Mautstrecken bis zu dem 31. Jänner, der auf den Tag des Gültigkeitsendes der Eintragung einer dauernden starken Gehbehinderung, der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass folgt. Die Gemeinschaftseinrichtung hat die Übermittlung der Information über das Gültigkeitsende an die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automationsunterstützt unverzüglich zu veranlassen.
  9. Absatz 7,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft hat einem Anspruchsberechtigten auf Antrag den Preis einer oder mehrerer Jahresvignetten, die er nachweislich für das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug erworben hat, ab dem Kalenderjahr zurückzuerstatten, in dem eine der genannten Eintragungen im Behindertenpass des Anspruchsberechtigten gegolten hat.
  10. Absatz 8,Sofern der Nachweis der Behinderung durch Eintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel oder der Blindheit im Behindertenpass erfolgt ist, hat die Gemeinschaftseinrichtung im Wege der von ihr geführten Zulassungsevidenz mit dem Tag des Inkrafttretens des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, die Registrierung des Kennzeichens jenes Kraftfahrzeuges, das auf den Anspruchsberechtigten zugelassen ist und für das vor diesem Tag eine Befreiung von der motorbezogenen Versicherungssteuer besteht, im Mautsystem der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automationsunterstützt zu veranlassen.
  11. Absatz 9,Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft ist berechtigt, die ihr von der Gemeinschaftseinrichtung übermittelten Daten im Mautsystem und in der von ihr zu führenden Vignettenevidenz zu verarbeiten. Die Gemeinschaftseinrichtung hat aus der von ihr geführten Zulassungsevidenz der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft automationsunterstützt die für die Überprüfung von Rückerstattungsanträgen gemäß Paragraph 13, Absatz 7, notwendigen Daten zur Verfügung zu stellen. Form, Inhalt und Verfahren der elektronischen Zurverfügungstellung der Daten werden vom Bundesminister für Finanzen gemeinsam mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der Verordnung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 9, Litera h, Versicherungssteuergesetz 1953 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2018, festgelegt.
  12. Absatz 10,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie Anmerkung eins, ) kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Rahmen der Mautfestsetzung für Mautstrecken Regelungen treffen, die es den Straßenbenützern mit Personenkraftwagen, deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, ermöglichen,
    1. Ziffer eins
      als Arbeitnehmer und Zulassungsbesitzer eines mit einer Jahresvignette ausgestatteten Personenkraftwagens eine auf die Gültigkeitsdauer der Jahresvignette begrenzte Mautkarte für Mautstrecken gemäß Paragraph 10, Absatz 2, kostenlos zu erwerben, die zu Fahrten vom Wohnort zum Arbeitsplatz des Arbeitnehmers berechtigt, wobei die näheren Regelungen der Mautordnung vorbehalten sind, und

    Ziffer 2 Besitz einer Jahresvignette und zusätzlichem Erwerb einer Jahresmautkarte für Mautstrecken gemäß Paragraph 10, Absatz 2, innerhalb der Gültigkeitsdauer der Jahresvignette 40 € samt Umsatzsteuer auf den jeweils gültigen Jahresmautkartenpreis angerechnet zu erhalten.

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Anmerkung eins, : Ziffer eins, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2021, lautet: „In Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 8 b,, Paragraph 8 c, Absatz 8,, Paragraph 9, Absatz 2, 6 und 13, Paragraph 12, Absatz eins und 3, Paragraph 13, Absatz eins, eins b und 10, Paragraph 31, Absatz eins und Paragraph 38, Ziffer eins und 6 wird jeweils die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ durch die Wortfolge „Die/die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie“ ersetzt, ...“. Die Wortfolge „Der/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie“ gibt es im Gesetzestext nicht. Die Anweisung konnte daher nicht durchgeführt werden.)

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2021

Gesetzesnummer

20002090

Dokumentnummer

NOR40236382