Kurztitel

2. COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

22.07.2021

Außerkrafttretensdatum

14.09.2021

Abkürzung

2. COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Das Betreten von Krankenanstalten oder Kuranstalten durch
    1. Ziffer eins
      Besucher und Begleitpersonen und
    2. Ziffer 2
      externe Dienstleister mit Patienten- und Besucherkontakt
    ist nur nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz eins, zulässig.
  2. Absatz 2,Das Betreten von sonstigen Orten, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden, durch Patienten, Besucher und Begleitpersonen ist nur nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, zulässig.
  3. Absatz 3,Der Betreiber darf Mitarbeiter nur nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3, einlassen. Paragraph 10, Absatz 3, gilt sinngemäß auch für den Betreiber. Ferner hat der Betreiber bzw. Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.
  4. Absatz 4,Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat zusätzlich zu Paragraph eins, Absatz 5, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung,
    2. Ziffer 2
      Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister,
    3. Ziffer 3
      Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu maximaler Anzahl, Häufigkeit und Dauer der Besuche sowie Besuchsorten und Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, spezifische situationsangepasste Vorgaben zu treffen sind,
    4. Ziffer 4
      Vorgaben zur Teilnahme an Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
    Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.

Zuletzt aktualisiert am

14.09.2021

Gesetzesnummer

20011576

Dokumentnummer

NOR40236362