- Ziffer einsLehrer, die in unmittelbarem Kontakt mit Schülern stehen,
- Ziffer 2Inhaber, Betreiber und Arbeitnehmer mit unmittelbarem Kundenkontakt,
- Ziffer 3Personen, die im Parteienverkehr in Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichten tätig sind,
2. COVID-19-Maßnahmenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2021,
römisch fünf
Paragraph 9
22.07.2021
05.09.2021
2. COVID-19-MV
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
(5) Durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer können über die in den Absatz eins bis 3 getroffenen Anordnungen zum Tragen einer Maske hinausgehende, strengere Regeln zum Tragen einer Maske, einer Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder einer Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard getroffen werden.
14.09.2021
20011576
NOR40236360