Absatz einsDer Netzbetreiber hat
- Ziffer einsden Bezug der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer sowie die Einspeisung und den Bezug der Erzeugungsanlagen mit einem Lastprofilzähler oder unterhalb der Grenzen des Paragraph 17, Absatz 2, mit einem intelligenten Messgerät gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, zu messen. Sind die Verbrauchsanlagen nicht mit einem intelligenten Messgerät ausgestattet, so hat der Netzbetreiber diese binnen zwei Monaten zu installieren. Bei Verwendung von intelligenten Messgeräten müssen die Energiewerte pro Viertelstunde gemessen, ausgelesen und reduziert um die zugeordnete erzeugte Energie für das Clearing gemäß Paragraph 23, Absatz 5, verwendet werden.
- Ziffer 2die gemessenen Viertelstundenwerte der Erzeugungsanlagen und der Verbrauchsanlagen der teilnehmenden Netzbenutzer nach Maßgabe der Marktregeln ehestmöglich, spätestens am Folgetag, den Lieferanten sowie der Energiegemeinschaft zur Verfügung zu stellen. Bei Bürgerenergiegemeinschaften hat dies unter Berücksichtigung des Datenaustausches gemäß Absatz 2, zu erfolgen. Diese Werte sind der Energiegemeinschaft und ihren Teilnehmern außerdem über ein kundenfreundliches Web-Portal in einem maschinenlesbaren Format kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dazu haben die Netzbetreiber Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Energiegemeinschaft auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. In den sonstigen Marktregeln können Fristen zur Umsetzung dieser Bestimmung vorgesehen werden.