Kurztitel

Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2025,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 71

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

23.12.2025

Abkürzung

ElWOG 2010

Index

58/02 Energierecht

Text

8. Teil
Herkunftsnachweise für Strom aus fossilen Energiequellen

Besondere Bestimmungen über Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK

Paragraph 71,

(Grundsatzbestimmung) (1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anlage römisch vier können die Ausführungsgesetze die Behörde ermächtigen, Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festzulegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anlage römisch vier zu berücksichtigen sind.

  1. Absatz 2,Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Absatz eins, sind die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4, der KWK-Richtlinie in der Entscheidung 2007/74/EG festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zu berücksichtigen.
  2. Absatz 3,Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Absatz 2, auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 27,, entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage römisch drei und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß Paragraph 72, Absatz 2, ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2026

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40236268