Kurztitel

Flughafenentgeltegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Abkürzung

FEG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde

Paragraph 10 b,

 Beschwerden gegen Bescheide gemäß den Paragraphen 9 und 10 haben abweichend von Paragraph 13, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, keine aufschiebende Wirkung. Das Bundesverwaltungsgericht kann jedoch die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Beschluss zuerkennen, wenn nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides oder mit der Ausübung der mit dem Bescheid eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein schwerer und nicht wieder gutzumachender Schaden verbunden wäre und der Beschwerdeführer die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Beschwerde beantragt hat. Diesfalls hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne weiteres Verfahren unverzüglich zu entscheiden und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, wenn diese nicht von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, die Akten des Verfahrens zurückzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20007827

Dokumentnummer

NOR40236241