(2)Absatz 2,Jene Bestandteile der Flughafenentgeltregelung, die von Flughafennutzern an das Flughafenleitungsorgan zu entrichtende Entgelte gemäß § 10 Abs. 2 FBG (Infrastrukturtarife) betreffen, sind unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vom Flughafenleitungsorgan festzulegen und von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß § 9 zu genehmigen bzw. gegebenenfalls gemäß § 10 oder § 22 Abs. 3 festzulegen. In solchen Fällen entfällt die in § 10 Abs. 2 FBG vorgeschriebene Bewilligung.Jene Bestandteile der Flughafenentgeltregelung, die von Flughafennutzern an das Flughafenleitungsorgan zu entrichtende Entgelte gemäß Paragraph 10, Absatz 2, FBG (Infrastrukturtarife) betreffen, sind unter Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vom Flughafenleitungsorgan festzulegen und von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie gemäß Paragraph 9, zu genehmigen bzw. gegebenenfalls gemäß Paragraph 10, oder Paragraph 22, Absatz 3, festzulegen. In solchen Fällen entfällt die in Paragraph 10, Absatz 2, FBG vorgeschriebene Bewilligung.