Kurztitel

Unternehmensserviceportalgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6,

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

USPG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 8, Absatz 8,

Text

Errichtung einer Once-Only-Plattform

Paragraph 6,

  1. Absatz einsDie Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, einschließlich der Herstellung der erforderlichen Anbindungen, dem Betrieb und der Umsetzung der Weiterentwicklung einer Once-Only-Plattform nach den Vorgaben der Verantwortlichen/des Verantwortlichen zu beauftragen. Die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß Paragraph 5, BRZ GmbH zu erbringen.
  2. Absatz 2Soweit die Gesetze den behördenübergreifenden Austausch von bei einer Behörde oder anderen Institution (Paragraph 2, Ziffer eins,) vorhandenen Informationen mittels Verwendung der Once-Only-Plattform vorsehen, hat die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort den behördenübergreifenden Austausch dieser Informationen nach Maßgabe der Gesetze zu ermöglichen.Informationen im Sinne dieser Bestimmung umfassen nicht personenbezogene und personenbezogene Daten sowie entsprechende Metadaten. Die Übermittlung dieser Informationen über die Once-Only-Plattform ist nur soweit zulässig, als dafür eine ausreichende datenschutzrechtliche Grundlage besteht.
  3. Absatz 3Die Bundesrechenzentrum GmbH als Betreiberin der Once-Only-Plattform gemäß Absatz eins, ist hinsichtlich der Verarbeitung von bei einer Behörde oder anderen Institution (Paragraph 2, Ziffer eins,) vorhandenen Informationen im Rahmen der Once-Only-Plattform gesetzliche Auftragsverarbeiterin im Sinne des Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 Sitzung 35 und des Datenschutzgesetzes – DSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, für die jeweilige Behörde oder andere Institution. Sie ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist sie berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
  4. Absatz 4Die Bundesministerinnen/Bundesminister und Leiterinnen/Leiter anderer Institutionen (Paragraph 2, Ziffer eins,), in deren Wirkungs- oder Zuständigkeitsbereich Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen bestehen, sind verpflichtet, diese nach einheitlichen Vorgaben an die Bundesrechenzentrum GmbH zu melden.
  5. Absatz 5Die Verfügbarkeit der Informationsverpflichtungsdatenbank ist von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Bundesgesetzblatt römisch II kundzumachen.(Anm. 1)
  6. Absatz 6Die Bundesministerin/der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann durch Verordnung die näheren Bestimmungen zur Sicherstellung einer einheitlichen Vorgangsweise insbesondere zur Festlegung von Schnittstellenspezifikationen und zur Festlegung standardisierter Übermittlungsformate sowie einheitlicher Vorgaben wie insbesondere eine Frist für Meldungen gemäß Absatz 4, regeln.

(_______________

Anmerkung 1: gemäß BGBl. römisch II Nr. 120/2023: Verfügbarkeit der Informationsverpflichtungsdatenbank ab 1. Jänner 2024)

Schlagworte

Wirkungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2023

Gesetzesnummer

20006310

Dokumentnummer

NOR40236230