Kurztitel

Unternehmensserviceportalgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

USPG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. Ziffer eins
    Informationsverpflichtung: eine aus einer Rechtsvorschrift resultierende Pflicht eines Unternehmens oder einer Bürgerin oder eines Bürgers, Informationen zusammenzustellen oder bereitzuhalten und diese – unaufgefordert oder auf Verlangen – einer Behörde oder anderen Institution zur Verfügung zu stellen oder zu übermitteln.
  2. Ziffer 2
    Unternehmen: Unternehmen gemäß Paragraph 3, Ziffer 20, des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 193 aus 1999,.
  3. Ziffer 3
    Benutzerin oder Benutzer: natürliche Person, die im Unternehmensserviceportal Rollen und Rechte erhalten hat, um in diesem Umfang für einen Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 zu handeln.
  4. Ziffer 4
    Transaktion: eine automationsunterstützte Datenübermittlung zwischen Teilnehmern (Paragraph 5,) des Unternehmensserviceportals.
  5. Ziffer 5
    Once-Only-Plattform: eine Infrastruktur zur Umsetzung des Prinzips der einmaligen Datenerfassung, die aus einer Datenbank, die nicht personenbezogene Beschreibungen zu Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen enthält (Informationsverpflichtungsdatenbank), und einem Register- und Systemverbund zum behördenübergreifenden Austausch von strukturierten elektronischen Informationen, die in einer Datenbank oder einem Register bei einer Behörde oder anderen Institution (Ziffer eins,) vorhanden sind, besteht.
  6. Ziffer 6
    Anwendung: Unterstützung des elektronischen Datenverkehrs zwischen Teilnehmern; Anwendungen können Online-Anwendungen oder Webservices darstellen.
  7. Ziffer 7
    USP-Administratorin/USP-Administrator: eine von einem Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins und 2 bevollmächtigte natürliche Person, die Rollen und Rechte für die Benutzerinnen/Benutzer und Webservicekonten dieses Teilnehmers verwaltet, andere USP-Administratorinnen/USP-Administratoren anlegen, ihnen alle oder Teile ihrer/seiner Aufgaben übertragen und selbst in den Anwendungen für den Teilnehmer tätig werden kann.
  8. Ziffer 8
    Vertretungsmanagement: eine Funktion des Unternehmensserviceportals, die es Teilnehmern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, technisch ermöglicht, für andere Teilnehmer gemäß Paragraph 5, Absatz eins, im Unternehmensserviceportal und nach Maßgabe der für die jeweilige Anwendung anzuwendenden Rechtsvorschriften in den im Unternehmensserviceportal eingebundenen Anwendungen und anderen Anwendungen für die der Zugang zu den hinterlegten Vollmachten ermöglicht wird, tätig zu werden.
  9. Ziffer 9
    Melde- und Kommunikationsinfrastruktur: eine Funktion des Unternehmensserviceportals und des Bürgerserviceportals, die es Teilnehmern ermöglicht Anträge und Mitteilungen abzusenden und zu empfangen, und die das Anzeigemodul gemäß Paragraph 37 b, des Zustellgesetzes einbindet.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

20006310

Dokumentnummer

NOR40236229