Kurztitel

Unternehmensserviceportalgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2009, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins,

Inkrafttretensdatum

27.07.2021

Abkürzung

USPG

Index

40/02 Sonstiges Verwaltungsverfahren

Text

Regelungsgegenstand

Paragraph eins,

  1. Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Einrichtung und den Betrieb eines zentralen Internetserviceportals für Unternehmen (Unternehmensserviceportal) zur Unterstützung beim elektronischen Austausch von Informationen zwischen Teilnehmern (Transaktionen) und bei der Bereitstellung von Informationen. Das Unternehmensserviceportal hat folgende Funktionen zu erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Transaktionsfunktion: Unterstützung bei Transaktionen;
    2. Ziffer 2
      Informationsfunktion: Bereitstellung von Basisinformation, Fachinformationen und Änderungsinformationen zu Informationsverpflichtungen.
  2. Absatz 2Dieses Bundesgesetz regelt den Betrieb eines Internetserviceportals für Bürgerinnen und Bürger (Bürgerserviceportal), das Informationen bereit hält und bei der Erledigung von Amtswegen Unterstützung leistet.
  3. Absatz 3Dieses Bundesgesetz regelt weiters die Einrichtung einer Once-Only-Plattform, die das Ziel verfolgt, dass keine über das unbedingt notwendige Ausmaß hinausgehenden Verwaltungslasten aus Informationsverpflichtungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen verursacht und die technischen Rahmenbedingungen für den behördenübergreifenden Informationsaustausch vereinfacht werden. Diese besteht aus folgenden Teilen:
    1. Ziffer eins
      Informationsverpflichtungsdatenbank,
    2. Ziffer 2
      Register- und Systemverbund.

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

20006310

Dokumentnummer

NOR40236228