Absatz eins,Für österreichische Militärluftfahrzeuge im Einsatz
- Litera agemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b des Wehrgesetzes 2001, oder
- Litera bgegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische Lufthoheit verletzen,
und für Zivilluftfahrzeuge des Bundes sowie unbemannte Luftfahrzeuge des Bundes, die im Bereich der Sicherheitsverwaltung, der Kriminalpolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Verkehrsbeobachtung eingesetzt sind, gelten die Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume (Paragraph 3,), Luftraumbeschränkungen (Paragraph 4,), Außenlandungen und Außenabflüge (Paragraph 9,), die Zivilflugplatz-Betriebsordnung (Paragraph 74, Absatz eins,) und die Luftverkehrsregeln (Paragraph 124,) nicht.