Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 145

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2026

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Einsatzflüge

Paragraph 145,

  1. Absatz eins,Für österreichische Militärluftfahrzeuge im Einsatz
    1. Litera a
      gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a und b des Wehrgesetzes 2001, oder
    2. Litera b
      gegen Luftfahrzeuge, welche die österreichische Lufthoheit verletzen,
    und für Zivilluftfahrzeuge des Bundes sowie unbemannte Luftfahrzeuge des Bundes, die im Bereich der Sicherheitsverwaltung, der Kriminalpolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes sowie der Verkehrsbeobachtung eingesetzt sind, gelten die Bestimmungen betreffend kontrollierte Lufträume (Paragraph 3,), Luftraumbeschränkungen (Paragraph 4,), Außenlandungen und Außenabflüge (Paragraph 9,), die Zivilflugplatz-Betriebsordnung (Paragraph 74, Absatz eins,) und die Luftverkehrsregeln (Paragraph 124,) nicht.
  2. Absatz 2,Über den Einflug von Zivilluftfahrzeugen und unbemannten Luftfahrzeugen im Sinne des Absatz eins, in Luftraumbeschränkungsgebiete, die gemäß Paragraph 5, Absatz 4, zur Abwehr von Verletzungen der Lufthoheit oder zur Vorbereitung eines Einsatzes des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001 bei Gefahr im Verzuge festgelegt werden, hat der Bundesminister für Inneres das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung herzustellen.
  3. Absatz 3,Einsatzflüge gemäß Absatz eins, sind von jener Dienststelle, die den Einsatz angeordnet hat, unverzüglich der nächstgelegenen Flugsicherungsstelle (Paragraph 120, Absatz 4,) unter Angabe des wahrscheinlichen Flugbereiches anzuzeigen.
  4. Absatz 4,Einsatzflüge gelten als operationeller Flugverkehr im Sinne der gemeinsamen Luftverkehrsregeln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 923 aus 2012,.

Schlagworte

Zivilschutz

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236206