Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 130

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Luftbildaufnahmen

Paragraph 130,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Landesverteidigung hat bei einem Einsatz des Bundesheeres im Falle des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 2001 sowie bei der Vorbereitung eines solchen Einsatzes einschließlich der Durchführung einsatzähnlicher Übungen die Herstellung von Luftbildaufnahmen aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge oder von zivilem Luftfahrtgerät oder unbemannten Luftfahrzeugen aus durch Verordnung zu verbieten, soweit dies zur Wahrung der militärischen Interessen erforderlich ist. Hinsichtlich der Kundmachung dieser Verordnung gelten die Bestimmungen des Paragraph 6, sinngemäß.
  2. Absatz 2,Für die Verbreitung von Luftbildaufnahmen, die aus Zivilluftfahrzeugen im Fluge außerhalb des Linienflugverkehrs oder von zivilem Luftfahrtgerät oder unbemannten Luftfahrzeugen aus hergestellt wurden, kann der Bundesminister für Landesverteidigung bei Vorliegen wichtiger militärischer Interessen durch Verordnung Beschränkungen anordnen.
  3. Absatz 3,Ausnahmebewilligungen von den Verboten gemäß Absatz eins und von den Beschränkungen gemäß Absatz 2, sind vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erteilen, wenn militärische Interessen nicht entgegenstehen; sie sind insoweit bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen, als dies unter Bedachtnahme auf die Interessen der militärischen Landesverteidigung erforderlich ist. Diese Bewilligungen gelten als erteilt, sofern sie nicht innerhalb von sechs Wochen ab dem Einlangen des Antrages versagt werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236193