Kurztitel

Luftfahrtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Abkürzung

LFG

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Bereich der Flugsicherung

Paragraph 121,

  1. Absatz eins,Die Flugsicherung erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet und den Luftraum über diesem mit Ausnahme jener militärisch genutzten Bereiche, die vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landesverteidigung und der Zivilluftfahrt durch Verordnung festgelegt werden (Luftraumreservierung für die militärische Nutzung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2150 aus 2005, über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung, Amtsblatt Nummer L 342 vom 24.12.2005 Seite 20). Diese Verordnung kann in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.
  2. Absatz 2,In der Verordnung gemäß Absatz eins, ist auch festzulegen, auf welche Art und Weise die verantwortlichen Piloten von Zivilluftfahrzeugen sowie von unbemannten Luftfahrzeugen den Anweisungen der für den jeweiligen für die militärische Nutzung reservierten Bereich zuständigen militärischen Flugleitung beim Ein-, Aus- oder Durchflug oder Betrieb nachkommen müssen. Weiters kann in dieser Verordnung nach Maßgabe der Erfordernisse der Verkehrssicherheit und der militärischen Interessen die Klassifizierung der militärisch reservierten Lufträume festgelegt werden.
  3. Absatz 3,Die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2150 aus 2005, erforderliche Koordinierung zwischen den zivilen und militärischen Stellen ist in einem Übereinkommen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie mit dem Bundesminister für Landesverteidigung festzulegen.
  4. Absatz 4,Verordnungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4, in denen Festlegungen gemäß Paragraph 5, Absatz 5, zweiter Satz enthalten sind, sind der Verordnung gemäß Absatz eins, gleichzuhalten.

Schlagworte

Einflug, Ausflug

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2021

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40236188