Absatz eins,Die Flugsicherung erstreckt sich auf das ganze Bundesgebiet und den Luftraum über diesem mit Ausnahme jener militärisch genutzten Bereiche, die vom Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unter Bedachtnahme auf die Interessen der Landesverteidigung und der Zivilluftfahrt durch Verordnung festgelegt werden (Luftraumreservierung für die militärische Nutzung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2150 aus 2005, über gemeinsame Regeln für die flexible Luftraumnutzung, Amtsblatt Nummer L 342 vom 24.12.2005 Seite 20). Diese Verordnung kann in luftfahrtüblicher Weise kundgemacht werden.