Luftfahrtgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2021,
BG
Paragraph 24 k
01.08.2021
LFG
92 Luft- und Weltraumfahrt
Grenzüberschreitende Einflüge mit unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 und 2 in das Bundesgebiet dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese die österreichische Staatszugehörigkeit besitzen oder die Einflüge auf Grund der in Paragraph 24 j, genannten unionsrechtlichen Regelungen zulässig sind oder für diese von der Austro Control GmbH eine Bewilligung erteilt worden ist. Diese Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn im Herkunftsstaat des Betreibers oder im Registerstaat des unbemannten Luftfahrzeuges mindestens die gleichen Anforderungen wie gemäß Paragraph 24 f und Paragraph 24 g, gestellt werden. Die Bewilligung ist insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn einer der Bewilligungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr gegeben ist oder gegen Auflagen verstoßen worden ist.
27.07.2021
10011306
NOR40236150