Absatz eins,Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung und der sonstigen in ihrem Wirkungsbereich berührten Bundesminister durch Verordnung Luftraumbeschränkungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins und 2 festzulegen oder auf Gefahrengebiete im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, hinzuweisen, soweit dies erforderlich ist:
- Litera aim Interesse der Sicherheit der Luftfahrt, oder
- Litera bzur Fernhaltung störender Einwirkungen der Luftfahrt auf Personen oder Sachen oder
- Litera czur Sicherung von Such- und Rettungsmaßnahmen (Paragraph 135,), oder
- Litera dzur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit.