Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17 c

Inkrafttretensdatum

01.12.2021

Außerkrafttretensdatum

31.08.2025

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Rechte und Pflichten

Paragraph 17 c,

  1. Absatz eins,Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, sind verpflichtet, die Kontrollkommission bei ihrer Tätigkeit zu unterstützen.
  2. Absatz 2,Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, haben der Kontrollkommission bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben jederzeit Einblick in alle erforderlichen Unterlagen und Aufzeichnungen zu gewähren und ihr auf Verlangen Abschriften (Ablichtungen) einzelner Aktenstücke unentgeltlich zu erteilen; insofern kann ihr gegenüber keine Amtsverschwiegenheit geltend gemacht werden. Dies gilt jedoch nicht für Auskünfte und Unterlagen über die Identität von Personen oder über Quellen und für Abschriften (Ablichtungen), wenn das Bekanntwerden der jeweiligen Information die nationale Sicherheit oder die Sicherheit von Menschen gefährden würde oder wenn überwiegende Interessen ausländischer Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (Paragraph 2, Absatz 2 und 3 PolKG) entgegenstehen. Außerdem haben sie der Kontrollkommission Zutritt zu sämtlichen Räumlichkeiten zu gewähren, soweit dem keine überwiegenden Interessen ausländischer Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (Paragraph 2, Absatz 2 und 3 PolKG) entgegenstehen.
  3. Absatz 3,Der Direktor, seine Stellvertreter sowie die Leiter der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen sind verpflichtet, der Kontrollkommission zumindest vierteljährlich für ein Gespräch zur Verfügung zu stehen.
  4. Absatz 4,Gemäß Absatz 2, erteilte Abschriften (Ablichtungen) sind zu löschen, sobald der darauffolgende Bericht gemäß Paragraph 17 d, Absatz eins, erstattet wurde

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2025

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40236127