Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a,

Inkrafttretensdatum

01.12.2021

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Fallkonferenz Staatsschutz

Paragraph 6 a,

  1. Absatz einsZur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe können die für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, im Einzelfall erforderliche Maßnahmen mit Behörden, Bildungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die mit der Vollziehung öffentlicher Aufgaben zum Zweck der Deradikalisierung, der Extremismusprävention oder der sozialen Integration von Menschen, betraut sind, erarbeiten und koordinieren, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 4, Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, Paragraph 3, Abzeichengesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1960,, oder Paragraph 3, Symbole-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2014,, anzunehmen ist, dass ein bestimmter Mensch einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 begehen werde (Fallkonferenz Staatsschutz).
  2. Absatz 2Die Übermittlung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Sicherheitspolizei verarbeitet wurden und einer Datenart gemäß Paragraph 12, Absatz eins, entsprechen, an die Teilnehmer einer Fallkonferenz Staatsschutz ist zulässig, soweit dies für die Aufgabenerfüllung unbedingt erforderlich ist, wobei die Teilnehmer – sofern sie nicht ohnehin der Amtsverschwiegenheit unterliegen – zur vertraulichen Behandlung der Daten verpflichtet sind; darüber sind sie zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40236122