Absatz einsZur Vorbeugung verfassungsgefährdender Angriffe können die für den Aufgabenbereich Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3, im Einzelfall erforderliche Maßnahmen mit Behörden, Bildungseinrichtungen und sonstigen Einrichtungen, die mit der Vollziehung öffentlicher Aufgaben zum Zweck der Deradikalisierung, der Extremismusprävention oder der sozialen Integration von Menschen, betraut sind, erarbeiten und koordinieren, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen vorangegangener Verwaltungsübertretungen nach Art. römisch III Absatz eins, Ziffer 4, Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,, Paragraph 3, Abzeichengesetz 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 84 aus 1960,, oder Paragraph 3, Symbole-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2014,, anzunehmen ist, dass ein bestimmter Mensch einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 begehen werde (Fallkonferenz Staatsschutz).