Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 17,

Inkrafttretensdatum

01.12.2021

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Berichte über den Verfassungsschutz

Paragraph 17,

  1. Absatz einsDie Direktion hat unter Einbeziehung der Tätigkeiten der für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen jährlich einen Bericht zu erstellen, mit dem die Öffentlichkeit, unter Einhaltung von gesetzlichen Verschwiegenheitspflichten, über aktuelle und mögliche verfassungsschutzrelevante Entwicklungen informiert wird.
  2. Absatz eins aDarüber hinaus erstattet die Direktion dem Bundesminister für Inneres jährlich bis spätestens 31. März des Folgejahres einen Bericht über die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz durch die Direktion und die für Staatsschutz zuständigen Organisationseinheiten der Landespolizeidirektionen. Der Bundesminister für Inneres hat diesen Bericht dem ständigen Unterausschuss des Ausschusses für innere Angelegenheiten zur Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit (Ständiger Unterausschuss) zu übermitteln.
  3. Absatz 2Der Bundesminister für Inneres hat dem Ständigen Unterausschuss in dessen Sitzungen über die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Bundesgesetz, insbesondere über wesentliche Änderungen von die innere Sicherheit betreffenden Lagebildern, über einzelne Sachverhalte, die Gegenstand politischer Diskussionen oder öffentlicher Berichterstattung sind, oder über wesentliche Änderungen der Organisation oder der Aufgaben der Direktion zu berichten.
  4. Absatz 3Über den Stand der Ausbildung nach Paragraph 2, Absatz 3,, Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Paragraph 2, Absatz 5,, Unterrichtungen nach Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz sowie die Information Betroffener nach Paragraph 16, hat der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss jedenfalls halbjährlich, über die personelle und finanzielle Ressourcenausstattung der Direktion im abgelaufenen Jahr jedenfalls jährlich zu berichten.
  5. Absatz 4Den Bericht des Rechtsschutzbeauftragten gemäß Paragraph 15, Absatz 4, hat der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss zu übermitteln.
  6. Absatz 5Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Ständigen Unterausschuss für Auskünfte über wesentliche Entwicklungen zur Verfügung zu stehen; zudem steht es dem Rechtsschutzbeauftragten frei, in solchen Angelegenheiten jederzeit von sich aus an den Ständigen Unterausschuss heranzutreten. In einem solchen Fall hat er seine Absicht dem Vorsitzenden des Ständigen Unterausschusses mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40236118