(3)Absatz 3Über den Stand der Ausbildung nach § 2 Abs. 3, Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 2 Abs. 5, Unterrichtungen nach § 8 Abs. 2 erster Satz sowie die Information Betroffener nach § 16 hat der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss jedenfalls halbjährlich, über die personelle und finanzielle Ressourcenausstattung der Direktion im abgelaufenen Jahr jedenfalls jährlich zu berichten.Über den Stand der Ausbildung nach Paragraph 2, Absatz 3,, Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach Paragraph 2, Absatz 5,, Unterrichtungen nach Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz sowie die Information Betroffener nach Paragraph 16, hat der Bundesminister für Inneres dem Ständigen Unterausschuss jedenfalls halbjährlich, über die personelle und finanzielle Ressourcenausstattung der Direktion im abgelaufenen Jahr jedenfalls jährlich zu berichten.