Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14,

Inkrafttretensdatum

01.12.2021

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

4. Hauptstück
Rechtsschutz auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes

Rechtsschutzbeauftragter

Paragraph 14,

  1. Absatz einsDem Rechtsschutzbeauftragten (Paragraph 91 a, SPG) obliegt der besondere Rechtsschutz bei den Aufgaben nach Paragraph 6, Absatz eins und 2 sowie die Kontrolle der Datenverarbeitungen nach Paragraph 12, Absatz 6,
  2. Absatz 2Die Organisationseinheiten gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, denen sich eine Aufgabe gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 stellt, haben vor der Durchführung der Aufgabe die Ermächtigung des Rechtsschutzbeauftragten im Wege des Bundesministers für Inneres einzuholen. Dasselbe gilt, wenn beabsichtigt ist, besondere Ermittlungsmaßnahmen nach Paragraph 11, zu setzen oder gemäß Paragraph 10, Absatz 4, ermittelte Daten weiterzuverarbeiten. Jede Einholung einer Ermächtigung ist entsprechend zu begründen, insbesondere sind darin die Gründe für den Einsatz einer Vertrauensperson (Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3 und 3a SPG) anzuführen. Eine Ermächtigung ist zu begründen und darf nur in jenem Umfang und für jenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erfüllung der Aufgabe voraussichtlich erforderlich ist, höchstens aber für die Dauer von sechs Monaten; Verlängerungen sind zulässig.
  3. Absatz 3Über die Erteilung der Ermächtigung zu Ermittlungsmaßnahmen gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3 und 3a SPG und Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 7, entscheiden der Rechtsschutzbeauftragte und zwei seiner Stellvertreter mit Stimmenmehrheit (Rechtsschutzsenat). Bei Gefahr im Verzug kann der Rechtsschutzbeauftragte die Ermächtigung vorläufig erteilen. In diesem Fall hat er die dem Rechtsschutzsenat angehörenden Stellvertreter unverzüglich zu befassen; wird die Ermächtigung nicht bestätigt, ist die Ermittlungsmaßnahme sogleich zu beenden und die bislang ermittelten Daten sind zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40236115