Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres und die Landespolizeidirektionen dürfen als gemeinsam Verantwortliche in einer Datenverarbeitung zum Zweck der Bewertung von wahrscheinlichen Gefährdungen sowie zum Erkennen von Zusammenhängen und Strukturen mittels operativer oder strategischer Analyse
- Ziffer einszu einer Gruppierung nach Paragraph 6, Absatz eins
- Litera aNamen,
- Litera bfrühere Namen,
- Litera cAliasdaten,
- Litera dAnschrift/Aufenthalt,
- Litera eRechtsform/-status,
- Litera fsachbezogene Daten zu Kommunikations- und Verkehrsmittel einschließlich Registrierungsnummer/Kennzeichen und
- Litera gInformationen über wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender Daten juristischer Personen,
- Ziffer 2zu Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2
- Litera aNamen,
- Litera bfrühere Namen,
- Litera cAliasdaten,
- Litera dNamen der Eltern,
- Litera eGeschlecht,
- Litera fGeburtsdatum und Ort,
- Litera gStaatsangehörigkeit,
- Litera hWohnanschrift/Aufenthalt,
- Litera iDokumentendaten,
- Litera jBeruf, Qualifikation und Funktion/Beschäftigung/Lebensverhältnisse,
- Litera kDaten, die für die Einreise- und Aufenthaltsberechtigung maßgeblich sind,
- Litera lsachbezogene Daten zu Kommunikations- und Verkehrsmittel sowie Waffen einschließlich Registrierungsnummer/Kennzeichen,
- Litera mLichtbild und sonstige zur Personenbeschreibung erforderliche Daten,
- Litera nerkennungsdienstliche Daten und
- Litera oInformationen über wirtschaftliche und finanzielle Verhältnisse einschließlich damit im Zusammenhang stehender Daten juristischer Personen,
- Litera pInformationen im Zusammenhang mit Verpflichtungen nach Paragraphen 8 a und 8 b, insbesondere Angaben zu Grund und Umfang (räumlich und zeitlich) der Verpflichtung einschließlich früherer Verpflichtungen nach Paragraphen 8 a und 8 b,
- Ziffer 3zu Verdächtigen eines verfassungsgefährdenden Angriffs die Datenarten nach Ziffer 2, a) bis p),
- Ziffer 3 azu Betroffenen von Befugnissen nach Paragraphen 8 a und 8 b die Datenarten nach Ziffer 2, a) bis j), l), o) und p),
- Ziffer 4zu Kontakt- oder Begleitpersonen, die unmittelbar und nicht nur zufällig mit einer Gruppierung nach Ziffer eins,, Betroffenen nach Ziffer 2, oder Verdächtigen nach Ziffer 3, in Verbindung stehen und bei denen ausreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass über sie für die Erfüllung der Aufgabe relevante Informationen beschafft werden können, die Datenarten nach Ziffer 2, a) bis m) bis zur möglichst rasch vorzunehmenden Klärung der Beziehung zu diesen Personen,
- Ziffer 5zu Informanten und sonstigen Auskunftspersonen die Datenarten nach Ziffer 2, a) bis j)
sowie tat- und fallbezogene Informationen und Verwaltungsdaten gemeinsam verarbeiten, die gemäß Paragraphen 10, oder 11 oder auf Grundlage des SPG oder der StPO ermittelt und verarbeitet wurden. Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Paragraph 36, Absatz 2, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 48, DSG aus.