Absatz eins,Zur erweiterten Gefahrenerforschung (Paragraph 6, Absatz eins,) und zum vorbeugenden Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen (Paragraph 6, Absatz 2,) ist die Ermittlung personenbezogener Daten nach Maßgabe des Paragraph 9 und unter den Voraussetzungen des Paragraph 14, zulässig durch
- Ziffer einsObservation (Paragraph 54, Absatz 2, SPG), sofern die Observation ansonsten aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre unter Einsatz technischer Mittel (Paragraph 54, Absatz 2 a, SPG);
- Ziffer 2verdeckte Ermittlung (Paragraph 54, Absatz 3 und 3 a SPG), wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;
- Ziffer 3Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4, SPG); dieser darf verdeckt erfolgen, wenn die Erfüllung der Aufgabe ansonsten aussichtslos wäre;
- Ziffer 4Einsatz von Kennzeichenerkennungsgeräten (Paragraph 54, Absatz 4 b, SPG) zum automatisierten Abgleich mit KFZ-Kennzeichen, die nach Paragraph 12, Absatz eins, verarbeitet werden;
- Ziffer 5Einholen von Auskünften nach Paragraphen 53, Absatz 3 a, Ziffer eins bis 3 und 53 Absatz 3 b, SPG zu einer Gruppierung nach Paragraph 6, Absatz eins, oder einem Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2, sowie zu deren jeweiligen Kontakt- oder Begleitpersonen (Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4,) von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,) und sonstigen Diensteanbietern (Paragraph 3, Ziffer 2, E-Commerce-Gesetz – ECG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 2001,) sowie Einsatz technischer Mittel zur Lokalisierung von von diesen mitgeführten Endeinrichtungen, wenn die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre;
- Ziffer 6Einholen von Auskünften zu Kontaktdaten, Nummer und Art des Reisedokuments sowie Zahlungsinformationen eines Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2,, Datum der Buchung, Reiseverlauf, Reisestatus, Flugscheindaten, Zahl und Namen von Mitreisenden im Rahmen von Buchungen von Dienstleistungsunternehmen im Sektor der Personenbeförderung zu einer von ihnen erbrachten Leistung;
- Ziffer 7Einholen von Auskünften über Verkehrsdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4, TKG 2003), Zugangsdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 4 a, TKG 2003) und Standortdaten (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer 6, TKG 2003), die nicht einer Auskunft nach Absatz eins, Ziffer 5, unterliegen, zu einer Gruppierung nach Paragraph 6, Absatz eins, oder einem Betroffenen nach Paragraph 6, Absatz 2, von Betreibern öffentlicher Telekommunikationsdienste (Paragraph 92, Absatz 3, Ziffer eins, TKG 2003) und sonstigen Diensteanbietern (Paragraph 3, Ziffer 2, ECG), wenn dies zur Vorbeugung eines verfassungsgefährdenden Angriffs, dessen Verwirklichung mit beträchtlicher Strafe (Paragraph 17, SPG) bedroht ist, erforderlich erscheint und die Erfüllung der Aufgabe durch Einsatz anderer Ermittlungsmaßnahmen aussichtslos wäre. Eine Ermächtigung darf nur für jenen künftigen oder auch vergangenen Zeitraum erteilt werden, der zur Erreichung des Zwecks voraussichtlich erforderlich ist.
Die Ermittlung ist zu beenden, sobald ihre Voraussetzungen wegfallen.