Kurztitel

Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2016, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.12.2021

Abkürzung

SNG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Gewinnung und Analyse von Informationen

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer für den Aufgabenbereich Nachrichtendienst zuständigen Organisationseinheit der Direktion obliegt für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2,, insbesondere zum Schutz vor verfassungsgefährdenden Angriffen, die Gewinnung und Analyse von Informationen zur Beurteilung von verfassungsschutzrelevanten Bedrohungslagen, insbesondere aufgrund von Informationen von Dienststellen inländischer Behörden, ausländischen Sicherheitsbehörden oder Sicherheitsorganisationen (Paragraph 2, Absatz 2 und 3 PolKG) sowie von Organen der Europäischen Union oder Vereinten Nationen, sofern nicht der Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung betroffen ist.
  2. Absatz 2Über verfassungsschutzrelevante Bedrohungen sind die obersten Organe der Vollziehung (Artikel 19, B-VG) sowie die mit der Leitung der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder betrauten Organe zu unterrichten, soweit diese Information für die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben in deren Zuständigkeitsbereich von Bedeutung ist. Ebenso sind die Genannten über Umstände zu unterrichten, die für die Ausübung ihres Amtes von wesentlicher Bedeutung sind.

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2021

Gesetzesnummer

20009486

Dokumentnummer

NOR40236109