(4)Absatz 4,Der Bundesminister für Inneres hat die Themenbereiche, die Gegenstand der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind, und die in diesem Zusammenhang abzufragenden personenbezogenen Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dem Bediensteten ein Risiko für den Verfassungsschutz ausgeht, mit Verordnung festzulegen. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens der Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, sowie von Gesundheitsdaten der Betroffenen darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Erreichung des Zwecks gemäß Abs. 1 unbedingt erforderlich ist. Die Verarbeitung anderer besonderer Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) darf nicht vorgesehen werden.Der Bundesminister für Inneres hat die Themenbereiche, die Gegenstand der Vertrauenswürdigkeitsprüfung sind, und die in diesem Zusammenhang abzufragenden personenbezogenen Daten, die Aufschluss darüber geben, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von dem Bediensteten ein Risiko für den Verfassungsschutz ausgeht, mit Verordnung festzulegen. Dabei ist die Verhältnismäßigkeit zwischen den Interessen des Privat- und Familienlebens der Betroffenen gegenüber den zwingenden öffentlichen Interessen zu wahren. Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, aus denen religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen hervorgehen, sowie von Gesundheitsdaten der Betroffenen darf nur vorgesehen werden, wenn dies für die Erreichung des Zwecks gemäß Absatz eins, unbedingt erforderlich ist. Die Verarbeitung anderer besonderer Kategorien personenbezogener Daten (Paragraph 39, DSG) darf nicht vorgesehen werden.