Absatz einsWer
- Ziffer einseinem mit Verordnung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, erlassenen Verbot zuwider einen Gefahrenbereich betritt oder sich in ihm aufhält oder
- Ziffer 2einer Verpflichtung gemäß Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 9, zur vertraulichen Behandlung personenbezogener Daten zuwiderhandelt oder
- Ziffer 3einer mit Verordnung gemäß Paragraph 49, Absatz eins, getroffenen Maßnahme, deren Nichtbefolgung mit Verwaltungsstrafe bedroht ist, zuwiderhandelt oder
- Ziffer 4trotz eines Betretungsverbotes eine Schutzzone nach Paragraph 36 a, betritt oder
- Ziffer 4 aeinem mit Verordnung gemäß Paragraph 36 b, Absatz eins, angeordnetem Waffenverbot zuwiderhandelt oder
- Ziffer 5trotz eines Betretungsverbotes einen Sicherheitsbereich bei Sportgroßveranstaltungen nach Paragraph 49 a, betritt oder
- Ziffer 6einem mit Verordnung gemäß Paragraph 37, Absatz eins, angeordneten Betretungsverbot zuwiderhandelt oder
- Ziffer 7einer Verpflichtung nach Paragraph 53, Absatz 5, nicht unverzüglich nachkommt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 000 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 4 600 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen. Waffen und Gegenstände einer Verwaltungsübertretung gemäß Ziffer 4 a, sind nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären.