Kurztitel

Wettbewerbsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

10.09.2021

Abkürzung

WettbG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Ermittlungen

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Bundeswettbewerbsbehörde kann nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes alle Ermittlungen führen, die ihr zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz zukommen. Die im Rahmen von Ermittlungen erlangten Kenntnisse dürfen – sofern nicht eine Berechtigung zur Zusammenarbeit nach Paragraph 10, Absatz eins, besteht – nur zu dem mit der Ermittlungshandlung verfolgten Zweck verwertet werden.
  2. Absatz 2,Die Bundeswettbewerbsbehörde ist befugt, sich unter sinngemäßer Anwendung des AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, Sachverständiger zu bedienen sowie Zeugen und Beteiligte heranzuziehen. Die Paragraphen 7, 9 bis 16, 18 bis 20, 45 Absatz eins und 2, 46 bis 51 a, 54, 55, 74 Absatz eins, 75, Absatz eins und 2 sowie die Abschnitte 4, 5 und 6 des römisch eins. Teiles des AVG sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Die Bundeswettbewerbsbehörde ist berechtigt, sämtliche personenbezogenen Daten zu verarbeiten, die zur Erreichung ihrer Ziele gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 erforderlich sind.
  4. Absatz 4,Eine Auskunftserteilung gemäß Artikel 15, Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 199 vom 4.5.2016 S 1, (im Folgenden: DSGVO) hat zu unterbleiben, soweit dies den Zielen der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß Paragraph eins, Absatz eins, zuwiderlaufen würde oder dadurch die Erfüllung der der Bundeswettbewerbsbehörde gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 übertragenen Aufgaben beeinträchtigt würde.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten ist das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21, DSGVO insoweit zu beschränken, als dieses Recht die Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins, Absatz eins, sowie die Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 dieses Bundesgesetzes voraussichtlich unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt und die Beschränkung notwendig und verhältnismäßig ist. Darüber ist der Betroffene in geeigneter Weise zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20001898

Dokumentnummer

NOR40236078