Absatz eins,Schon vor der Tilgung darf über Verurteilungen aus dem Strafregister bei Vorliegen der in den Absatz 2 und 3 genannten Voraussetzungen lediglich Auskunft erteilt werden
- Ziffer einsden Gerichten, Staatsanwaltschaften, Sicherheitsbehörden und Sicherheitsdienststellen zum Zwecke eines gerichtlichen Straf- oder Unterbringungsverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemand, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein,
- Ziffer eins aden Finanzstrafbehörden zum Zwecke eines verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens gegen den Verurteilten oder gegen jemand, der verdächtig ist, an derselben strafbaren Handlung beteiligt zu sein,
- Ziffer eins bden Gerichten zum Zweck eines gerichtlichen Verfahrens, das dem Wohl von schutzberechtigten Personen dient, hinsichtlich der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, die zum gesetzlichen Vertreter bestellt werden sollen, sowie jeweils deren engen familiären Umfelds,
- Ziffer 2in einem Gnadenverfahren des Verurteilten, das ein gerichtliches Strafverfahren oder eine Verurteilung durch die Strafgerichte betrifft, den damit befaßten Behörden,
- Ziffer 2 aden zur Einleitung und Durchführung des Strafvollzuges zuständigen Anstalten zum Zweck der Vorbereitung der Klassifizierung (Paragraphen 134, 161, des Strafvollzugsgesetzes),
- Ziffer 3den Behörden nach Paragraph 18, Absatz 2, des Waffengesetzes 1996 zum Zwecke der Vollziehung dieser Bestimmung sowie den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Überprüfung der in den waffenrechtlichen und sprengmittelrechtlichen Vorschriften geforderten Verlässlichkeit oder der in den luftfahrtrechtlichen Vorschriften geforderten Zuverlässigkeit,
- Ziffer 4den Sicherheitsbehörden zum Zwecke der Mitwirkung an der Vollziehung der gewerberechtlichen Bestimmungen über Waffengewerbe, Erzeugung von pyrotechnischen Artikeln sowie von Zündmitteln und sonstigen Sprengmitteln, die nicht dem Schieß- und Sprengmittelgesetz unterliegen, und Handel mit diesen Erzeugnissen, Sprengungsunternehmen, Herstellung von Arzneimitteln und Großhandel mit Arzneimitteln, Pfandleiher, Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe und Errichtung von Alarmanlagen,
- Ziffer 5den Sicherheitsbehörden zur Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung (Paragraph 55, des Sicherheitspolizeigesetzes),
- Ziffer 6den mit Aufgaben der nachrichtendienstlichen Abwehr betrauten militärischen Dienststellen zur Durchführung einer Verlässlichkeitsprüfung (Paragraph 23, des Militärbefugnisgesetzes),
- Ziffer 6 aden Behörden gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Staatsschutz- und Nachrichtendienst-Gesetz – SNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 2021,, für Zwecke des Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2 a, SNG,
- Ziffer 7den Passbehörden, den Staatsbürgerschaftsbehörden, den Fremdenpolizeibehörden, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, dem Asylgerichtshof und den mit der Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln befassten Behörden zur Durchführung von Verfahren nach dem Passgesetz 1992, dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, dem Fremdenpolizeigesetz 2005, dem Asylgesetz 2005 und dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz,
- Ziffer 8den Kinder- und Jugendhilfeträgern, soweit dies zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes erforderlich ist,
- Ziffer 9Vereinen und Einrichtungen gemäß Paragraph 220 b, StGB, soweit dies zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten von einer bestimmten Person ausgehenden Gefährdung einer bestimmten wehrlosen Person (Paragraph 220 b, StGB) erforderlich ist.