Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 35 c

Inkrafttretensdatum

10.09.2021

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Zustellung von Schriftstücken

Paragraph 35 c,

Das Kartellgericht kann andere nationale Behörden eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats um Zustellung von Schriftstücken und bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Zustellung um Feststellung ersuchen, ob die für den Zustellvorgang maßgeblichen Zustellvorschriften des Rechtes des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde eingehalten wurden. Als Zustellnachweis genügt die Verständigung der ersuchten Behörde über die erfolgte Zustellung.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40236057