Kartellgesetz 2005
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021,
BG
Paragraph 35 c
10.09.2021
KartG 2005
26/01 Wettbewerbsrecht
Das Kartellgericht kann andere nationale Behörden eines EU-Mitgliedstaats oder EWR-Vertragsstaats um Zustellung von Schriftstücken und bei Streitigkeiten über die Wirksamkeit einer Zustellung um Feststellung ersuchen, ob die für den Zustellvorgang maßgeblichen Zustellvorschriften des Rechtes des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde eingehalten wurden. Als Zustellnachweis genügt die Verständigung der ersuchten Behörde über die erfolgte Zustellung.
10.09.2021
20004174
NOR40236057