Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

10.09.2021

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Rechtsmittelverfahren

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Die Amtsparteien (Paragraph 40,) müssen sich auch im Verfahren vor dem Kartellobergericht nicht durch Rechtsanwälte vertreten lassen.
  2. Absatz 2,Die Rekursfrist gegen Endentscheidungen beträgt vier Wochen, die Rekursfrist gegen einstweilige Verfügungen, Abweisungen und Zurückweisungen von Anträgen auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen, Entscheidungen nach Paragraph 37, Absatz 2, oder Zwischenerledigungen vierzehn Tage. Die anderen Parteien können binnen der jeweils selben Frist nach der Zustellung des Rekurses eine Rekursbeantwortung einbringen.
  3. Absatz 2 a,Die Parteien können im Rekurs oder der Rekursbeantwortung jene Textpassagen der Entscheidung des Kartellgerichts bezeichnen, die sie von der Wiedergabe in der Entscheidung des Kartellobergerichts ausgenommen sehen wollen (Paragraph 37, Absatz 2,).
  4. Absatz 3,Der Rekurs kann sich auch darauf gründen, dass sich aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der der Entscheidung des Kartellgerichts zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40236046