Kurztitel

Kartellgesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 29

Inkrafttretensdatum

10.09.2021

Abkürzung

KartG 2005

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

2. Abschnitt
Geldbußen

Geldbußentatbestände

Paragraph 29,

  1. Absatz eins,Das Kartellgericht hat Geldbußen zu verhängen, und zwar
    1. Ziffer eins
      bis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
      1. Litera a
        dem Kartellverbot (Paragraph eins,), dem Missbrauchsverbot (Paragraph 5,), dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (Paragraph 6,) oder dem Durchführungsverbot (Paragraph 17,) zuwiderhandelt,
      2. Litera b
        einem Auftrag nach Paragraph 16, nicht nachkommt,
      3. Litera c
        nach Paragraph 27, für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhält oder
      4. Litera d
        gegen Artikel 101, oder Artikel 102, AEUV verstößt;
    2. Ziffer 2
      bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
      1. Litera a
        einer Entscheidung des Kartellgerichts nach Paragraph 19, Absatz 3,, einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101, oder Artikel 102, AEUV gerichteten Abstellungsentscheidung nach Paragraph 26, oder einer solchen einstweiligen Verfügung nach Paragraph 48, nicht nachkommt;
      2. Litera b
        in der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Paragraph 9, unrichtige oder irreführende Angaben macht;
      3. Litera c
        die im Rahmen einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101, oder Artikel 102, AEUV gerichteten Hausdurchsuchung (Paragraph 12, WettbG) vorgesehenen Amtshandlungen der Bundeswettbewerbsbehörde nicht duldet oder ein von ihr dabei angebrachtes Siegel beschädigt oder ablöst.
  2. Absatz 2,Die Geldbuße richtet sich gegen Zuwiderhandlungen, die von Unternehmen begangen wurden. Ein Unternehmen ist jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrer Finanzierung.
  3. Absatz 3,Die Geldbuße ist gegen Unternehmer zu verhängen, die die an der Zuwiderhandlung beteiligten Unternehmen im Zeitpunkt der Zuwiderhandlung betrieben haben, als rechtliche Nachfolger danach betreiben oder in wirtschaftlicher Kontinuität fortführen. Sie kann auch gegen Muttergesellschaften verhängt werden, die zu derselben wirtschaftlichen Einheit gehören wie ein an der Zuwiderhandlung beteiligtes Unternehmen.

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20004174

Dokumentnummer

NOR40236037