Absatz eins,Das Kartellgericht hat Geldbußen zu verhängen, und zwar
- Ziffer einsbis zu einem Höchstbetrag von 10 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
- Litera adem Kartellverbot (Paragraph eins,), dem Missbrauchsverbot (Paragraph 5,), dem Verbot von Vergeltungsmaßnahmen (Paragraph 6,) oder dem Durchführungsverbot (Paragraph 17,) zuwiderhandelt,
- Litera beinem Auftrag nach Paragraph 16, nicht nachkommt,
- Litera cnach Paragraph 27, für verbindlich erklärte Verpflichtungszusagen nicht einhält oder
- Litera dgegen Artikel 101, oder Artikel 102, AEUV verstößt;
- Ziffer 2bis zu einem Höchstbetrag von 1 % des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes gegen einen Unternehmer oder eine Unternehmervereinigung, der oder die vorsätzlich oder fahrlässig
- Litera aeiner Entscheidung des Kartellgerichts nach Paragraph 19, Absatz 3,, einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101, oder Artikel 102, AEUV gerichteten Abstellungsentscheidung nach Paragraph 26, oder einer solchen einstweiligen Verfügung nach Paragraph 48, nicht nachkommt;
- Litera bin der Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Paragraph 9, unrichtige oder irreführende Angaben macht;
- Litera cdie im Rahmen einer gegen eine Zuwiderhandlung gegen Artikel 101, oder Artikel 102, AEUV gerichteten Hausdurchsuchung (Paragraph 12, WettbG) vorgesehenen Amtshandlungen der Bundeswettbewerbsbehörde nicht duldet oder ein von ihr dabei angebrachtes Siegel beschädigt oder ablöst.