Absatz eins,Zusammenschlüsse bedürfen der Anmeldung bei der Bundeswettbewerbsbehörde, wenn die beteiligten Unternehmen im letzten Geschäftsjahr vor dem Zusammenschluss die folgenden Umsatzerlöse erzielten:
- Ziffer einsweltweit insgesamt mehr als 300 Millionen Euro,
- Ziffer 2im Inland insgesamt mehr als 30 Millionen Euro, davon mindestens zwei Unternehmen jeweils mehr als eine Million Euro, und
- Ziffer 3mindestens zwei Unternehmen weltweit jeweils mehr als fünf Millionen Euro.