Absatz einsEin Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
- Ziffer einsmehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
- Ziffer 2schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
- Ziffer 3einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
- Ziffer 4der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
- Ziffer 5aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen, insbesondere solchen, die sich gegen eine der in Paragraph 283, Absatz eins, Ziffer eins, genannten Gruppen von Personen oder ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe richten, gehandelt hat;
- Ziffer 5 aaus religiös motivierten extremistischen Beweggründen gehandelt hat;
- Ziffer 6heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
- Ziffer 7bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat;
- Ziffer 8die Tat unter Missbrauch der personenbezogenen Daten einer anderen Person begangen hat, um das Vertrauen eines Dritten zu gewinnen, wodurch dem rechtmäßigen Identitätseigentümer ein Schaden zugefügt wird.