Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20 b,

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Erweiterter Verfall

Paragraph 20 b,

  1. Absatz einsVermögenswerte, die der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a,) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b,) unterliegen oder als Mittel der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d,) bereitgestellt oder gesammelt wurden, sind für verfallen zu erklären.
  2. Absatz 2Ist eine rechtswidrige Tat nach den Paragraphen 278, oder 278c, für deren Begehung oder durch die Vermögenswerte erlangt wurden, oder ein solches Verbrechen begangen worden, sind auch jene Vermögenswerte für verfallen zu erklären, die in einem zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tat erlangt wurden, sofern die Annahme naheliegt, dass sie aus einer rechtswidrigen Tat stammen und ihre rechtmäßige Herkunft nicht glaubhaft gemacht werden kann.
  3. Absatz 2 aDarüber hinaus sind auch Vermögenswerte, die aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammen und in einem Verfahren wegen einer Straftat nach Paragraphen 104,, 104a, 165, 207a, 215a Absatz eins, oder 2, 216, 217, 246, 277 bis 280, 302, 304 bis 309 oder nach dem fünfundzwanzigsten Abschnitt, nach Paragraph 28 a, des Suchtmittelgesetzes – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997,, nach den Paragraphen 39, oder 40 des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, oder nach Paragraph 114, des Fremdenpolizeigesetzes –FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, sichergestellt oder beschlagnahmt wurden, für verfallen zu erklären, wenn der Betroffene nicht wegen dieser Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann. Bei der Entscheidung über den Verfall kann das Gericht seine Überzeugung davon, dass der Vermögenswert aus einer mit Strafe bedrohten Handlung stammt, insbesondere auf einen auffallenden Widerspruch zwischen dem Vermögenswert und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen stützen, wobei insbesondere auch die Umstände des Auffindens des Vermögenswertes, die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen sowie die Ermittlungsergebnisse zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, berücksichtigt werden können.
  4. Absatz 3Paragraph 20, Absatz 2 bis Absatz 4, StGB gilt entsprechend.

Anmerkung

ÜR: Art. römisch zehn, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2002,

Schlagworte

Sanktion, vermögensrechtliche Unrechtsfolge, Gewahrsam, Zurechnung, organisiertes Verbrechen, Mafia, Strohmann, Strohfirma, Durchgriff, objektives Verfahren

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2025

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR40235978