Kurztitel

Symbole-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2014, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 162 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Verwendungsverbot

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Es ist verboten, Symbole einer in Paragraph eins, genannten Gruppierung in der Öffentlichkeit einschließlich unter Zuhilfenahme elektronischer Kommunikationsmittel darzustellen, zur Schau zu stellen, zu tragen oder zu verbreiten. Als Symbole sind auch Abzeichen, Embleme und Gesten anzusehen.
  2. Absatz 2,Die Benennung von Gruppierungen nach Paragraph eins, Ziffer 8 und 15 erfolgt durch Verordnung der Bundesregierung. Der Bundesminister für Inneres bezeichnet durch Verordnung die Symbole im Sinne des Absatz eins,, wobei auch grafisch veränderte Darstellungen von bezeichneten Symbolen, wie insbesondere farbliche Abweichungen, vom Verwendungsverbot umfasst sind.
  3. Absatz 3,Die Verbote des Absatz eins, sind nicht anzuwenden auf
    1. Ziffer eins
      Druckwerke und periodische Medien,
    2. Ziffer 2
      Gesten und bildliche Darstellungen,
    3. Ziffer 3
      Aufführungen von Bühnen- und Filmwerken sowie
    4. Ziffer 4
      Ausstellungen, bei denen Ausstellungsstücke, die unter Absatz eins, fallen, keinen wesentlichen Bestandteil der Ausstellung darstellen,
    wenn nicht das Ideengut einer in Paragraph eins, genannten Gruppierung gutgeheißen oder propagiert wird.
  4. Absatz 4,Auf sonstige Ausstellungen finden die Verbote des Absatz eins, dann keine Anwendung, wenn sich die Ausstellung und deren Zweckbestimmung eindeutig gegen das Ideengut der betreffenden Gruppierung richten.

Schlagworte

Bühnenwerk

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20009040

Dokumentnummer

NOR40235976