(3)Absatz 3,Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann ein Staatsbürgerschaftsnachweis auch im Datenfernverkehr aus dem ZSR nach § 56a Abs. 1 unter Verwendung der Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß §§ 4 ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004, beantragt und ausgestellt werden.Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann ein Staatsbürgerschaftsnachweis auch im Datenfernverkehr aus dem ZSR nach Paragraph 56 a, Absatz eins, unter Verwendung der Funktion des Elektronischen Identitätsnachweises (E-ID) gemäß Paragraphen 4, ff des E-Government-Gesetzes (E-GovG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, beantragt und ausgestellt werden.