Kurztitel

Strafprozeßordnung 1975

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 100

Inkrafttretensdatum

01.09.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

StPO

Index

25/01 Strafprozess

Text

Berichte

Paragraph 100,

  1. Absatz eins,Die Kriminalpolizei hat Ermittlungen aktenmäßig festzuhalten, sodass Anlass, Durchführung und Ergebnis dieser Ermittlungen nachvollzogen werden können. Die Ausübung von Zwang und von Befugnissen, die mit einem Eingriff in Rechte verbunden sind, hat sie zu begründen.
  2. Absatz 2,Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft schriftlich (Absatz eins,) oder im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung zu berichten, wenn und sobald
    1. Ziffer eins
      sie vom Anfangsverdacht eines schwer wiegenden Verbrechens, insbesondere eines Verbrechens nach den Paragraphen 278 b bis 278 e und 278 g StGB, oder einer sonstigen Straftat von besonderem öffentlichen Interesse (Paragraph 101, Absatz 2, zweiter Satz) Kenntnis erlangt (Anfallsbericht),
    2. Ziffer 2
      eine Anordnung oder Genehmigung der Staatsanwaltschaft oder eine Entscheidung des Gerichts erforderlich oder zweckmäßig ist oder die Staatsanwaltschaft einen Bericht verlangt (Anlassbericht),
    3. Ziffer 3
      in einem Verfahren gegen eine bestimmte Person seit der ersten gegen sie gerichteten Ermittlung drei Monate abgelaufen sind, ohne dass berichtet worden ist, oder seit dem letzten Bericht drei Monate vergangen sind (Zwischenbericht),
    4. Ziffer 4
      Sachverhalt und Tatverdacht soweit geklärt scheinen, dass eine Entscheidung der Staatsanwaltschaft über Anklage, Rücktritt von Verfolgung, Einstellen oder Abbrechen des Verfahrens ergehen kann (Abschlussbericht).
  3. Absatz 3,Ein Bericht nach Absatz 2, hat – soweit diese Umstände nicht bereits berichtet wurden – insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Namen der Beschuldigten, oder, soweit diese nicht bekannt sind, die zu ihrer Identifizierung oder Ausforschung nötigen Merkmale, die Taten, deren sie verdächtig sind, und deren gesetzliche Bezeichnung,
    2. Ziffer 2
      die Namen der Anzeiger, der Opfer und allfälliger weiterer Auskunftspersonen,
    3. Ziffer 3
      eine zusammenfassende Sachverhaltsdarstellung und das geplante weitere Vorgehen, soweit dieses nicht bereits erörtert oder einer Dienstbesprechung vorbehalten wurde,
    4. Ziffer 4
      allfällige Anträge der Beschuldigten oder anderer Verfahrensbeteiligter.
  4. Absatz 3 a,Die Kriminalpolizei hat der Staatsanwaltschaft auch zu berichten, wenn aus ihrer Sicht kein Anfangsverdacht vorliegt, oder sie Zweifel hat, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, zu dessen Aufklärung sie berechtigt und verpflichtet wäre, Ermittlungen zu führen.
  5. Absatz 4,Mit jedem Bericht sind der Staatsanwaltschaft, soweit dies noch nicht geschehen ist, alle für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erforderlichen kriminalpolizeilichen Akten zu übermitteln oder auf elektronischem Weg zugänglich zu machen.

Schlagworte

Sachlage

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2024

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40235964