(4)Absatz 4,Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den regionalen Geschäftsstellen bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt sinngemäß. Die nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständigen Stellen sind zur Einstellung, Rückforderung oder Gewährung einer Leistung berechtigt, Transparenzportalabfragen nach § 32 Abs. 5 Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, durchzuführen.Die Abgabenbehörden haben für Personen, deren Einkommen bzw. Umsatz zur Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz heranzuziehen ist, im Rahmen ihres Wirkungsbereiches im Ermittlungsverfahren festgestellte und für die Abgabenfestsetzung bedeutsame Daten über Anfrage den regionalen Geschäftsstellen bekanntzugeben, wenn die obgenannten Personen ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht oder nicht ausreichend nachgekommen sind oder begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen. Die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des Paragraph 48 a, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, gilt sinngemäß. Die nach diesem Bundesgesetz jeweils zuständigen Stellen sind zur Einstellung, Rückforderung oder Gewährung einer Leistung berechtigt, Transparenzportalabfragen nach Paragraph 32, Absatz 5, Transparenzdatenbankgesetz 2012 – TDBG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2012,, durchzuführen.