Kurztitel

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 34,

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Abkürzung

BUAG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Abschnitt VIc
Bau-ID System

Einrichtung und Betrieb eines Informationssystems

Paragraph 34,

  1. Absatz einsDie Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Einrichtung und zum Betrieb eines Informationssystems (IT-Systems)
    1. Ziffer eins
      zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei dieses IT-System auch Arbeitgebern angeboten werden darf, die nicht Paragraph 2, Absatz eins, unterliegen,
    2. Ziffer 2
      zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern in die für sie insbesondere bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten und
    3. Ziffer 3
      zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe
    berechtigt. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sich einer GmbH im Sinne des Paragraph 18 a, (Bau-ID GmbH) zu bedienen.
  2. Absatz 2Die Teilnahme am IT-System zu den in Absatz eins, genannten Zwecken beruht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bau-ID GmbH.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

10008275

Dokumentnummer

NOR40235890